Gewerberaummietverhältnisse zeichnen sich dadurch aus, dass sie für Mieter von wirtschaftlich existenzieller Bedeutung sein können sowie für Vermieter meist mit erheblichen Investitionen verbunden sind.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es bei der Regelung von gewerblichen Mietverhältnissen weitestgehend in den Händen der beiden Vertragspartner liegen, welche Vereinbarungen zur Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses getroffen werden sollen. Da der Mieter ein Gewerbe betreibt, geht das Gesetz davon aus, dass es eines besonderen Schutzes des Mieters nicht bedarf. Einen dementsprechenden Schutz des Gewerberaummieters gibt es deshalb nicht – weder greift der Kündigungsschutz der §§ 573 ff. BGB noch die sog. Sozial- bzw. Härteklausel (§ 574 BGB). Aus diesen Gründen kommt der Ausgestaltung des Mietvertrages bei der Anmietung eines gewerblichen Mietobjekts besondere Bedeutung zu. Allerdings ist den Immobilienprofis bekannt, das es „den Standardmietvertrag“ für diese Fälle schlicht nicht gibt.
Wir bieten unseren Mandanten die Gestaltung „ihres Mietvertrages“ für den gewünschten Zweck. Angefangen von der Beschreibung des Mietobjektes, des konkreten Vertragszwecks, der Mietzeit mit etwaigen Verlängerungs- oder Optionsklauseln über Mietsicherheiten und Mieterhöhungs- oder Instandhaltungsklauseln bis hin zu konkreten Ausgestaltungen etwaiger Baukostenzuschüsse oder Rückbauklauseln. Schließlich sollte bereits bei der Anbahnung des Mietverhältnisses nicht vergessen werden, dass und vor allem wie dieses enden soll, ohne dass es zu einem bösen Erwachen kommt – weder für den Vermieter noch für den Mieter. Es sind deshalb insbesondere außerordentliche Kündigungsgründe mit und ohne Fristen ebenso zu bedenken und entsprechend festzulegen wie Vereinbarungen bezüglich eines Untermietverhältnisses oder eines Nachmieters. Auch hierfür finden wir für unsere Mandanten die passenden Lösungen. Ebenso ist die konkrete Umsetzung der ausgehandelten Vereinbarungen Teil unseres Angebotes. Denn auch der ordnungsgemäße Vollzug des Mietvertrages kann für die Wahrung Ihrer Rechte von Bedeutung sein.
Sollte es innerhalb eines laufenden Mietverhältnisses zu Streitigkeiten zwischen den Parteien kommen, setzen wir uns für die Interessen unserer Mandanten ein und verteidigen diese auch bei einer – nicht immer vermeidbaren – gerichtlichen Auseinandersetzung.