Wirtschaftsrecht


Wichtige Gesetzesänderungen für Unternehmen und Unternehmer



Zum Jahreswechsel treten traditionell diverse Gesetzesänderungen in Kraft. Im Nachfolgenden geben wir einen kurzen (freilich nicht abschließenden) Überblick über ausgewählte Gesetzesänderungen und Entwicklungen, die gerade für Unternehmen und Unternehmer*innen künftig von Bedeutung sein werden:

1. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Zum 01.01.2023 tritt das „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ (kurz: LkSG) in Kraft. Deutsche Unternehmen sollen damit verpflichtet werden, ihrer globalen Verantwortung für die Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards nachzukommen. Unmittelbar betroffen sind hiervon ab dem Jahreswechsel zunächst nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern im Inland. Zum 01.01.2024 wird diese Grenze sodann auf 1.000 Mitarbeiter herabgesetzt. Da Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette einzuhalten sind, werden auch Unternehmen, die vorstehende Mitarbeitergrenzen nicht erreichen, hiervon zumindest mittelbar betroffen sein. Dies betrifft insbesondere die künftige Ausgestaltung von Liefer- und Vertriebsverträgen.
Zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten von Unternehmen, die dem Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes unterliegen, gehört insbesondere die Einrichtung eines Risikomanagementsystems (§ 4 Abs. 1 LkSG). Verstöße sind bußgeldsanktioniert. Durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wird das Thema „Compliance“ künftig noch mehr an Bedeutung gewinnen.

2. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papierform entfällt zum 01.01.2023 – jedenfalls für Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse. Ersetzt wird sie künftig durch die sog. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) mit der der Gesetzgeber eine Entlastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern anstrebt.
Durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ändert sich an der bislang bereits bestehenden Pflicht, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, zunächst nichts. Neu ist hingegen, dass für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer die damit verbundene Nachweispflicht dem Arbeitgeber gegenüber entfällt. Ein Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt feststellen lassen, welcher dann (sofern er zur vertragsärztlichen Versorgung von Kassenpatienten zugelassen ist) die entsprechenden Daten an die Krankenkasse weiterleitet. Diese wiederum stellt die Arbeitsunfähigkeitsdaten dann dem jeweiligen Arbeitgeber in elektronischer Form zum Abruf zur Verfügung.

3. Hinweisgeberschutzgesetz

Kurz vor Jahresende hat der Bundestag am 16.12.2022 das „Hinweisgeberschutzgesetz“ (kurz:
HinSchG) verabschiedet und damit – mit nunmehr einem Jahr Verspätung – die europäische Richtlinie (EU) 2019/1937 („Whistleblower‐Richtlinie“) in nationales Recht umgesetzt. Dadurch soll ein besserer Schutz von Personen, die auf Missstände und Rechtsverstöße in Unternehmen hinweisen („Whistleblower“) erreicht werden; dies insbesondere durch die Pflicht zur Einrichtung von Meldestellen und Meldekanälen, welche hinweisgebende Personen auf unterschiedliche Arten (mündlich, schriftlich, persönlich oder auch anonym) nutzen können.
Bei Privatunternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern besteht daher nun Handlungsbedarf, ein entsprechendes Hinweisgebersystem zu installieren, wobei für kleinere Unternehmen mit 50 bis zu 249 Mitarbeitern eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023 gilt.

4. Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (kurz: MoPeG) wird grundlegende Änderungen für Personen(handels)gesellschaften mit sich bringen. Ziel des Gesetzgebers ist insbesondere eine Abkehr von der bisherigen Konzeption der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als „Gelegenheitsgesellschaft“, indem das Recht der GbR stärker an des Recht der offenen Handelsgesellschaft (OHG) angenähert wird. Zentrale Neuerungen sind dabei unter anderem die Einführung eines (freiwilligen) GbR-Registers sowie eine grundlegende Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen in den Fällen eines Gesellschafterwechsels (Ausscheiden durch Tod und damit verbundene erbrechtliche Konsequenzen, Kündigung, etc.). Aber auch für Personenhandelsgesellschaften wird es interessante und praxisrelevante Änderungen geben: So wird beispielsweise ein umfangreiches neues Beschlussmängelrecht eingeführt, welches auch Auswirkungen auf das Beschlussmängelrecht bei GmbHs haben kann. Zudem steht die Zusammenarbeit in Personenhandelsgesellschaften aus gesellschaftsrechtlicher Sicht künftig auch Freiberuflern offen.
Wenngleich das MoPeG erst zum 01.01.2024 in Kraft tritt, so sind Personen(handels)gesellschaften und deren Gesellschafter bereits jetzt gut beraten, sich mit den gesetzlichen Neuregelungen vertraut zu machen und bestehende Gesellschaftsverträge schon heute darauf zu prüfen, ob vor dem Hintergrund der Gesetzänderungen des MoPeG Handlungs-/Anpassungsbedarf besteht.

Bei Fragen im Zusammenhang mit den vorstehenden Neuerungen und Gesetzesänderungen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.


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