Corona-Update


Versicherungsschutz wegen behördlicher Maßnahmen aufgrund des Coronavirus



Die Verbreitung des sogenannten Corona-Virus (SARS-CoV-2/COVID-19) führt dazu, dass immer mehr Betriebe aufgrund behördlicher Maßnahmen, sei es aufgrund von Allgemeinverfügungen oder aufgrund Verordnungen der Länderregierungen geschlossen werden müssen. Als Eingriffsgrundlage für solche behördlichen Maßnahmen gilt das sogenannte Infektionschutzgesetz (vgl. § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die damit verbundenen Einbußen der Unternehmen versichert sind und diesen – neben den staatlichen Entschädigungsleistungen – Ansprüche auf Entschädigungsleistungen gegenüber dem Versicherer zustehen. Wir bieten Ihnen deshalb hier einen entsprechenden Überblick und erste Anhaltspunkte:

1. Blick in den Versicherungsvertrag und Versicherungsumfang

Zunächst ist zu prüfen, welchen Inhalt der abgeschlossene Versicherungsvertrag hat.

a) Klassische Betriebsunterbrechungsversicherung (Grunddeckung)

Betriebsunterbrechungsversicherungen die inhaltlich den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft für dieses Versicherungsprodukt entsprechen, decken Betriebsschließungen aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus in der Regel nicht. Zumindest gilt dies für den Versicherungsumfang in der Grunddeckung.

Hintergrund ist, dass Anknüpfungspunkt für den Versicherungsfall regelmäßig eine Betriebsunterbrechung infolge eines Sachschadens ist. Dies ist bei Betriebsunterbrechungen infolge von Infektionsschutzmaßnahmen jedoch gerade nicht der Fall. Solche behördlichen Maßnahmen greifen nicht in die sachliche Integrität des Betriebes ein, sodass die Sachsubstanz des Betriebs bzw. der Betriebsmittel durch das Virus nicht beeinträchtigt wird.

b) Sogenannte All-Risk-Police

Daneben besteht jedoch die Möglichkeit, eine sogenannte All-Risk Police abzuschließen. Wurde ein solche Versicherung gewählt, hängt es von der Risikobeschreibung des konkreten Vertrages ab, ob Betriebsschließungen aufgrund der Eindämmung des Corona-Virus versichert sind.

Versicherungsschutz besteht dabei gegebenenfalls, wenn eine sogenannte Allgefahrendeckung besteht oder Seuchen- bzw. Infektionskrankheiten ausdrücklich als versichertes Risiko benannt werden.

Hierbei besteht die Möglichkeit, dass auch sogenannte Rückwirkungsschäden (Betriebsunterbrechungen infolge von Ereignissen im Sinne der Risikobeschreibung bei Zulieferern bzw. Abnehmern) versichert sind, wobei diesbezüglich häufig jedoch ein Sachschaden in der Lieferkette vorausgesetzt wird. Ein solcher liegt nach dem vorstehend genannten in der gegenwärtigen Situation jedoch nicht vor.

c) Betriebsschließungsversicherungen

Wurde eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, werden Ertragsausfälle erstattet, wenn durch die zuständige Behörde aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in den versicherten Betrieb eingegriffen wird.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat zwischenzeitlich den Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetz auf das Corona-Virus erweitert, sodass seit dem 01.02.2020 Maßnahmen aufgrund der Verbreitung des Corona-Virus durch die Behörde ergriffen werden können.

Liegt eine solche Versicherung vor, ist im Einzelfall zu prüfen, wie die jeweilige Risikobeschreibung konkret im Versicherungsvertrag formuliert wurde.

Einige Bedingungswerke nennen einen Katalog von Krankheiten, für die der Versicherer eintrittspflichtig ist. In diesem Falle kommt es für die Deckung von behördlichen Maßnahmen aufgrund des Corona-Virus darauf an, inwieweit die jeweilige Police Fortentwicklungen des Infektionsschutzgesetzes sprachlich berücksichtigt.

2. Risikoausschlüsse

Bezüglich der Eintrittspflicht des Versicherers für das versichernde Risiko ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das Bedingungswerk einen Risikoausschluss enthält. Häufig wird dabei der Versicherungsschutz ausgeschlossen, sofern die Voraussetzungen einer Pandemie vorliegen.

Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass am 11.03.2020 die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Covid-19 offiziell als Pandemie eingestuft hat. Für eine Pandemie gibt es keine allgemein gültige Definition. Generell ist damit aber eine Ausbreitung über mehrere Kontinente oder weltweit gemeint. Von einer Epidemie spricht man hingegen bei einer Erkrankungswelle die räumlich und zeitlich begrenzt ist.

In einem Streitfall wäre der Versicherer für die Voraussetzungen des Deckungsausschlusses, d. h. konkret des Vorliegens einer Pandemie darlegungs- und beweisbelastet. Insoweit muss eine Pandemie nachgewiesenermaßen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls vorgelegen haben.

3. Handlungsempfehlungen

Bei bestehendem Versicherungsschutz ist – zunächst unabhängig vom Umfang – zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer, d. h. das versicherte Unternehmen, Anzeige- und Mitwirkungsobliegenheiten besitzt. Insbesondere die (rechtzeitige) Schadensanzeige ist deshalb hier zu beachten.

Des Weiteren wird regelmäßig die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit dem eingetretenen Versicherungsfall erwartet und die Kooperation des Unternehmens mit der zuständigen Ordnungsbehörde als Obliegenheit vereinbart.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass häufig die Versicherungsverträge auch vorsehen, dass der Versicherungsnehmer, d. h. das Unternehmen eventuelle Regressansprüche absichern muss. Hier kommt in der Regel ein dem Unternehmen aufgrund der Betriebsschließung zustehender Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz in Betracht. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass eine Frist für die Antragstellung von drei Monaten besteht. Dieser Anspruch muss deshalb von dem jeweiligen Unternehmen gesichert, d.h. rechtzeitig gegenüber der zuständigen Behörde (i.d.R. das örtlich zuständige Gesundheitsamt) geltend gemacht werden.


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