Arbeitsrecht


Verlängerung von Sonderregelungen zur Kurzarbeit



Die Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung) sieht vor, dass Kurzarbeit bereits dann in Anspruch genommen werden kann, wenn 10 % der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind. Des Weiteren regelt die Verordnung, dass vor Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erfolgen muss.

Die Verordnung galt nach bisheriger Fassung nur für solche Betriebe, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Dies wurde nunmehr in der Weise verlängert, dass die Erleichterungen für solche Betriebe gelten, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit einführen. Die Erleichterungen gelten bis zum 31.12.2021.


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