Kaufrecht


Verkürzung der Gewährleistungsfrist Europarechtswidrig



Der EuGH hat entschieden, dass eine Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr bei gebrauchten Sachen europarechtswidrig ist. Zwar liegt der Entscheidung ein Fall aus dem belgischen Recht zugrunde. Die Entscheidung hat aber Auswirkungen auf das deutsche Recht. § 476 Abs. 2 BGB regelt, dass bei gebrauchten Sachen die Verjährung für Mängelgewährleistungsrechte auf ein Jahr verkürzt werden kann. Der EuGH sagt nun, dass dieses Gesetz im Fall von gebrauchten Sachen europarechtswidrig ist.

Das bedeutet, dass die Verjährung für Mängelgewährleistungsrechte bei gebrauchten Sachen nicht auf ein Jahr verkürzt werden kann. Folge ist, dass in allen Fällen, in denen sich der Mangel später als Jahr nach Übergabe der Sache gezeigt hat und zwei Jahre seit Übergabe noch nicht verstrichen sind, die Gewährleistungsansprüche noch bestehen, auch wenn der Kaufvertrag etwas anderes zum Nachteil des Käufers vorsieht. Besondere praktische Bedeutung dürfte das im Bereich des Autokaufs haben. Denn dort wird von den Kfz-Händlern in aller Regel eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in AGB vereinbart.

(EuGH vom 13.07.2017, Az. C-133/16 = DAR 2018, 254)


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