Arbeitsrecht
Verfallsklausel unwirksam wegen Mindestlohnansprüchen
Es ist sinnvoll, dass Arbeitsverträge Verfalls- oder Ausschlussklauseln enthalten. Dementsprechend verfallen Ansprüche, die nicht binnen einer bestimmten Zeit geltend gemacht wurden. Das schützt den Arbeitgeber z.B. davor, dass für lange Zeiträume eine Überstundenvergütung von Arbeitnehmern nachgefordert wird.
Findet sich eine solche Klausel in vorformulierten Bedingungen des Arbeitsvertrags, ist die Klausel nur wirksam, wenn bestimmte formale Anforderungen eingehalten wurden. Die Frist zur Geltendmachung darf nicht kürzer als drei Monate sein. Außerdem darf für die Geldendmachung nicht Schriftform gefordert werden (allenfalls Textform). Ferner darf die Klausel nicht einseitig gelten, sondern muss für beide Parteien gelten.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun eine zusätzliche Voraussetzung aufgestellt: Die Verfallklausel ist auch dann unwirksam, wenn sie Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz nicht ausdrücklich ausnimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. Wichtig zu wissen ist zudem, dass ohne diese Voraussetzung die Verfallsklausel insgesamt unwirksam ist, also auch anderen Ansprüchen als solchen nach dem Mindestlohngesetz nicht entgegengehalten werden kann!
(BAG, Urt. v. 18.09.2018, Az. 9 AZR 162/18)
Findet sich eine solche Klausel in vorformulierten Bedingungen des Arbeitsvertrags, ist die Klausel nur wirksam, wenn bestimmte formale Anforderungen eingehalten wurden. Die Frist zur Geltendmachung darf nicht kürzer als drei Monate sein. Außerdem darf für die Geldendmachung nicht Schriftform gefordert werden (allenfalls Textform). Ferner darf die Klausel nicht einseitig gelten, sondern muss für beide Parteien gelten.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun eine zusätzliche Voraussetzung aufgestellt: Die Verfallklausel ist auch dann unwirksam, wenn sie Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz nicht ausdrücklich ausnimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. Wichtig zu wissen ist zudem, dass ohne diese Voraussetzung die Verfallsklausel insgesamt unwirksam ist, also auch anderen Ansprüchen als solchen nach dem Mindestlohngesetz nicht entgegengehalten werden kann!
(BAG, Urt. v. 18.09.2018, Az. 9 AZR 162/18)
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