Haftungsrecht, Verkehrssicherungspflicht


Verantwortung für Beschädigung in Wachstrasse



In einer Waschanlage, die den Pkw am linken Vorderrad auf einer Schiene durch die Waschstraße zieht, bremste ein Pkw vor dem Ende grundlos. Das Vorderrad wurde aus der Schleppvorrichtung gerissen. Der Pkw blieb stehen. Der Automatismus der Waschstraße zog den nachfolgenden Pkw weiter und schob ihn in den stehend geblieben Pkw hinein. Ein technischer Defekt an der Waschanlage lag nicht vor. Besondere Sicherheitseinrichtungen, die den Unfall verhindern, hatte die Anlage aber nicht.

Nach Ansicht des BGH haftet hier allein der Fahrer des vorausgehenden Pkw. Der Betreiber der Anlage hat keine Pflichten verletzt. Er genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Sicherheitsvorkehrungen, die ein solches Auffahren verhindert hätten, sind auch in anderen Waschstraßen nicht üblich. Aufgrund des wirbelnden Spritzwassers ist es nicht möglich, mit Lichtschranken zu arbeiten. Es kann auch nicht erwartet werden, dass Hilfsarbeiter zur Überwachung neben jedem Pkw herlaufen. Eine Kette von Videokameras sei unzumutbar aufwendig. Theoretisch möglich sind Drucksensoren, die überwachen, ob sich der Pkw (Reifen) noch in der Schleppvorrichtung befindet. Derartiges ist aber noch nicht am Markt verfügbar und entspricht daher nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der Anlagenbetreiben muss aber darauf hingewiesen haben, dass durch die Waschstraße hindurch die Bremse nicht betätigt werden darf!

(BGH, Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 251/17)


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