Strafrecht


Strafrechtliche Folgen einer Unterlassung der Mindestlohnerhöhung



Die Mindestlöhne werden auch in Zukunft regelmäßig erhöht. So beträgt der Mindestlohn ab 01.01.2021 9,50 € (brutto), ab 01.07.2021 9,60 €, ab 01.01.2022 9,82 € und ab 01.07.2022 10,45 €. Dieser Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer, wobei Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten, die bis zu einer Dauer von drei Monaten beschäftigt werden, und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Arbeitsaufnahme von diesem Mindestlohn ausgenommen werden. Zu bedenken ist auch, dass bei geringfügig Beschäftigten, die Mindestlohnvergütung zu berücksichtigen ist, was zur Folge hat, dass sich die maximale Stundenzahl verringert, um nicht die Verdienstgrenze von 450,00 € zu überschreiten.

Diese Erhöhung der Mindestlohnsätze hat auch straf- und bußgeldrechtliche Bedeutung: In strafrechtlicher Hinsicht droht eine Strafbarkeit gemäß § 266a StGB, weil bei Unterschreitung des Mindestlohns durch den Arbeitgeber zu geringe Sozialabgaben abgeführt werden. Die zu geringe Abführung von Sozialabgaben stellt ein Vorenthalten von Arbeitnehmerentgelt gemäß § 266a StGB dar. § 21 Mindestlohngesetz regelt, dass bei Unterschreitung des Mindestlohnes eine Geldbuße von bis zu 500.000,00 € droht. Weiterhin dürfte für jeden Arbeitgeber von Bedeutung sein, dass er gemäß § 19 Mindestlohngesetz nach Verhängung einer Geldbuße i.H.v. 2.500,00 € und mehr von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-Bau- oder Dienstleistungsauftrag wegen der sich aus dem Verstoß ergebenden Unzuverlässigkeit vorübergehend ausgeschlossen werden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Nichtbeachtung des Mindestlohnes erhebliche negative Folgen für ein Unternehmen haben kann.


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