Arbeitsrecht


Reduzierung des Urlaubs bei „Kurzarbeit Null“?



Wie sich aus einer Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorfs ergibt, hat das LAG Düsseldorf mit einem Urteil vom 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20, entschieden, dass der Arbeitnehmer während der „Kurzarbeit Null“ keine Urlaubsansprüche erwirbt. Dies bedeutet, dass sich für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null der Jahresurlaubsanspruch um ein Zwölftel reduziert.

Das LAG hat darauf hingewiesen, dass dies dem europäischen Recht entspreche, weil nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs während der Kurzarbeit Null der Mindesturlaub Anspruch aus der Urlaubsrichtlinie nicht entsteht.

Das Verfahren ist nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Offen ist nach wie vor die Frage, wie sich eine Teil-Kurzarbeit auswirkt, die dazu führt, dass der Arbeitnehmer eine geringere Anzahl an Arbeitstagen abgeleistet.


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