Gesellschaftsrecht


Neukodifikation des Personengesellschaftsrechts vom Bundeskabinett beschlossen



Schon seit Jahren gibt es Überlegungen, das bestehende Personengesellschaftsrecht rechtlich neu zu ordnen. Am 20.01.2021 hat nunmehr das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ beschlossen. Dieser basiert auf dem sogenannten „Maurach Entwurf“, den eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte Expertenkommission im Frühjahr 2020 ausgearbeitet hatte.

Der Regierungsentwurf sieht wichtige und nicht zuletzt auch grundlegende Änderungen vor. Hierzu zählt beispielsweise die Einführung eines Gesellschaftsregisters, in welches sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) freiwillig eingetragen lassen können. Im Falle einer entsprechenden Eintragung soll zukünftig auch eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (z.B. Formwechsel gemäß §§ 190 ff. UmwG) möglich sein. Als formwechselnden Rechtsträgern ist dies unter den Personengesellschaften bislang nur den Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) vorbehalten. Im Recht der GbR sind darüber hinaus Änderungen im Rahmen des Beschlussmängelrechts vorgesehen. Zudem werden Fortsetzungsklauseln in Gesellschaftsverträgen zukünftig überflüssig, da die bislang vorgesehenen gesetzlichen Auflösungsgründe (z.B. bei Tod eines Gesellschafters) abgeändert werden sollen. – Auch bei den Personenhandelsgesellschaften gibt es interessante Neuerungen: Insbesondere ist geplant, dass die OHG und KG zukünftig auch Freiberuflern als Gesellschaftsform zur Verfügung stehen sollen. Dies wird nicht zuletzt einen deutlich größeren Gestaltungsspielraum bei der Wahl der passenden Rechtsform mit sich bringen.

Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Kalenderjahr abgeschlossen werden. Geplant ist sodann, dass die Reform zum 01.01.2023 in Kraft tritt.

Informationen zum Gesetzesvorhaben finden sich unter folgendem Link:

bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Personengesellschaftsrecht.html


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