Arbeitsrecht, Datenschutz


Löschen von Arbeitnehmerdaten



Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 14.09.2020 (Az. 2 Sa 358/20) einer Arbeitnehmerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 300 € zugesprochen. Der Arbeitgeber hatte das Profil der Arbeitnehmerin auf seiner Homepage verlinkt und diese Verlinkung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht entfernt.

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Arbeitnehmerin deshalb ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung zusteht, weil der Arbeitgeber gegen seine sich aus Art. 17 DSGVO ergebende Verpflichtung verstoßen habe, die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, sobald deren Vorhaltung nicht mehr notwendig ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche lehnte das Landesarbeitsgericht ab, weil die Eingriffsintensität im entschiedenen Fall gering war, da es sich bei den veröffentlichten personenbezogenen Daten um inhaltlich richtige Angaben gehandelt habe, und es sich um ein bloßes Versehen des Arbeitgebers gehandelt habe, der aus der Aufrechterhaltung der Verlinkung keine Vorteile gezogen habe.

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