Arbeitsrecht


LAG Köln: Kein Beschäftigungsanspruch ohne Maske



Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 12.04.2021 (2 SaGa 1/21) entschieden, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Betrieb zu verweigern, wenn dieser der Anordnung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, nicht nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen kann und dies ärztlich attestiert ist. Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass sich aus der SARS-CoV-Arbeitsschutzverordnung die Verpflichtung des Arbeitgebers ergebe, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Dies hat der hiesige Arbeitgeber entsprechend umgesetzt. Diese Anordnung ist aus Sicht des LAG Köln vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.

Ist der Arbeitnehmer zum Tragen der Maske nicht in der Lage, ist er nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts arbeitsunfähig und muss deshalb nicht beschäftigt werden. Eine Beschäftigungspflicht könne sich allerdings dann ergeben, wenn die Aufgaben des Arbeitnehmers (vollumfänglich) im Home-Office erledigt werden können.

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