Arbeitsrecht
Kündigungsschutz für Ex-Geschäftsführer – LAG Hessen stärkt Rechte abberufener Geschäftsführer
Mit Urteil vom 28.02.2025 (Az. 14 SLa 578/24) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen klargestellt, dass ein abberufener Geschäftsführer grundsätzlich wieder unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) fallen kann – vorausgesetzt, seine Organstellung war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits wirksam beendet. Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung für die arbeitsrechtliche Praxis, insbesondere für Unternehmen und Führungskräfte in Übergangsphasen.
1. Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Verfahren war ein Geschäftsführer zunächst von seiner Organstellung abberufen worden. Im Handelsregister wurde ein Nachfolger eingetragen, und der ehemalige Geschäftsführer wurde im Unternehmen fortan als „Special Project Manager“ geführt. Eine vertragsgemäße Weiterbeschäftigung konnte der Arbeitgeber jedoch trotz mehrwöchiger Bemühungen nicht anbieten, sodass schließlich die Kündigung ausgesprochen wurde. Der Betroffene akzeptierte dies nicht und klagte gegen die Kündigung.
Das Arbeitsgericht Darmstadt wies die Klage zunächst ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Kläger – ungeachtet seiner tatsächlichen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Kündigung – allein aufgrund seines vorherigen Geschäftsführerstatus vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgeschlossen sei. Der Status eines Organvertreters, so das Arbeitsgericht, sei prägend für das Vertragsverhältnis und schließe auch rückwirkend den Kündigungsschutz aus.
2. Entscheidung des LAG Hessen
Das LAG Hessen bewertete den Fall anders. Maßgeblich sei allein der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft war, gelte für ihn wieder der allgemeine Kündigungsschutz gemäß § 1 KSchG. Der Ausschlussgrund des § 14 KSchG komme nur dann zum Tragen, wenn eine Person im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich noch Arbeitgeberfunktionen ausübe, also aktiv Organ einer juristischen Person sei. Der Kläger sei zum Kündigungszeitpunkt jedoch nicht mehr in dieser Funktion tätig gewesen und habe damit rechtlich den Status eines Arbeitnehmers eingenommen.
Zugleich stellte das Gericht klar, dass allein die ursprüngliche Bestellung zum Geschäftsführer oder eine ursprünglich höhere Vergütung keine dauerhafte Auswirkung auf den Kündigungsschutz haben könne. Mit der Abberufung und der Eintragung des Nachfolgers im Handelsregister sei die Organstellung wirksam beendet worden.
3. Bedeutung für die Praxis
Das Urteil hat weitreichende Folgen – insbesondere für Unternehmen, die sich von ehemaligen Geschäftsführern trennen möchten. Es macht deutlich, dass die rechtliche Trennung zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis zwingend zu beachten ist. Sobald die Organfunktion endet, können die arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen wieder greifen – einschließlich des allgemeinen Kündigungsschutzes und der Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen.
Ehemalige Geschäftsführer hingegen sollten wissen, dass sie nach wirksamer Abberufung wieder Arbeitnehmerrechte geltend machen können, sofern keine neue Organstellung oder leitende Arbeitgeberfunktion begründet wurde. Besonders in Fällen, in denen eine Weiterbeschäftigung scheitert, lohnt sich eine rechtliche Prüfung vor Ausspruch oder Entgegennahme einer Kündigung.
4. Ausblick
Das LAG Hessen hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Frage, inwieweit ein ehemaliger Geschäftsführer Kündigungsschutz genießt, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden und von grundlegender Bedeutung. Es bleibt daher abzuwarten, ob das BAG die Sichtweise des LAG bestätigen wird.
Sie haben Fragen zur Kündigung von Führungskräften oder zur rechtssicheren Gestaltung von Geschäftsführeranstellungsverträgen? Unser Team im Arbeitsrecht steht Ihnen mit langjähriger Erfahrung und praxisnaher Beratung zur Seite. Kontaktieren Sie uns gern für ein erstes Gespräch.
1. Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Verfahren war ein Geschäftsführer zunächst von seiner Organstellung abberufen worden. Im Handelsregister wurde ein Nachfolger eingetragen, und der ehemalige Geschäftsführer wurde im Unternehmen fortan als „Special Project Manager“ geführt. Eine vertragsgemäße Weiterbeschäftigung konnte der Arbeitgeber jedoch trotz mehrwöchiger Bemühungen nicht anbieten, sodass schließlich die Kündigung ausgesprochen wurde. Der Betroffene akzeptierte dies nicht und klagte gegen die Kündigung.
Das Arbeitsgericht Darmstadt wies die Klage zunächst ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Kläger – ungeachtet seiner tatsächlichen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Kündigung – allein aufgrund seines vorherigen Geschäftsführerstatus vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgeschlossen sei. Der Status eines Organvertreters, so das Arbeitsgericht, sei prägend für das Vertragsverhältnis und schließe auch rückwirkend den Kündigungsschutz aus.
2. Entscheidung des LAG Hessen
Das LAG Hessen bewertete den Fall anders. Maßgeblich sei allein der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft war, gelte für ihn wieder der allgemeine Kündigungsschutz gemäß § 1 KSchG. Der Ausschlussgrund des § 14 KSchG komme nur dann zum Tragen, wenn eine Person im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich noch Arbeitgeberfunktionen ausübe, also aktiv Organ einer juristischen Person sei. Der Kläger sei zum Kündigungszeitpunkt jedoch nicht mehr in dieser Funktion tätig gewesen und habe damit rechtlich den Status eines Arbeitnehmers eingenommen.
Zugleich stellte das Gericht klar, dass allein die ursprüngliche Bestellung zum Geschäftsführer oder eine ursprünglich höhere Vergütung keine dauerhafte Auswirkung auf den Kündigungsschutz haben könne. Mit der Abberufung und der Eintragung des Nachfolgers im Handelsregister sei die Organstellung wirksam beendet worden.
3. Bedeutung für die Praxis
Das Urteil hat weitreichende Folgen – insbesondere für Unternehmen, die sich von ehemaligen Geschäftsführern trennen möchten. Es macht deutlich, dass die rechtliche Trennung zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis zwingend zu beachten ist. Sobald die Organfunktion endet, können die arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen wieder greifen – einschließlich des allgemeinen Kündigungsschutzes und der Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen.
Ehemalige Geschäftsführer hingegen sollten wissen, dass sie nach wirksamer Abberufung wieder Arbeitnehmerrechte geltend machen können, sofern keine neue Organstellung oder leitende Arbeitgeberfunktion begründet wurde. Besonders in Fällen, in denen eine Weiterbeschäftigung scheitert, lohnt sich eine rechtliche Prüfung vor Ausspruch oder Entgegennahme einer Kündigung.
4. Ausblick
Das LAG Hessen hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Frage, inwieweit ein ehemaliger Geschäftsführer Kündigungsschutz genießt, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden und von grundlegender Bedeutung. Es bleibt daher abzuwarten, ob das BAG die Sichtweise des LAG bestätigen wird.
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