Versicherungsrecht


Krankentagegeld bei altersteilzeitgemäßem Wechsel in Freistellungsphase



In der Krankentagegeldversicherung endet nach § 15 Abs. 1a) MB/KT das Versicherungsverhältnis u.a. dann, wenn die Versicherungsfähigkeit entfällt. Versicherungsfähig sind dabei regelmäßig u.a. Angestellte, die als Gehaltsempfänger in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und lohnsteuerpflichtig sind.
Bisher war in diesem Zusammenhang umstritten, ob mit Beginn der Freistellungsphase einer Altersteilzeit die Versicherungsfähigkeit entfällt. Der BGH verneint dies in seiner Entscheidung vom 27.11.2019 und stellt maßgeblich darauf ab, dass das Arbeitsverhältnis in der Freistellungsphase fortbesteht und dass die versicherte Person jederzeit wieder in das Erwerbsleben zurückkehren könne. Dass in der Freistellungsphase regelmäßig kein Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit drohe, sei bei der Ausgestaltung der Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung unerheblich.

BGH Urteil vom 27.11.2019, Az. IV ZR 314/17 = NJW 2020, 999


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