Zivilrecht
Kindergartenplatz kann nicht einfach gekündigt werden
Der Vater eines 2-jährigen Kindes war Elternbeiratsvorsitzender des Kindergartens. Er besprach im Februar mit der Geschäftsführung des Kindergartens die aus Sicht des Elternbeirats bestehenden Probleme. Im Mai sprach der Elternbeirat auch beim Landratsamt als Aufsichtsbehörde vor. Anschließend verschickte der Vater als Elternbeiratsvorsitzender an alle Eltern einen Brief, in dem er neben der Aufzählung der mit dem Landratsamt besprochenen Kritikpunkte dazu aufrief, bei künftigen Problemen neben der Geschäftsführung des Kindergartens auch die Gemeindeverwaltung zu informieren, damit die Gemeinde und das Landratsamt auf den Kindergarten einwirken, dass der Kindergarten mit den Eltern im Sinn einer vertrauensvollen Erziehungspartnerschaft zusammen arbeitet oder sich die Gemeinde einen anderen Träger für den Kindergarten sucht. Wenig sprach der Kindergarten für den Betreuungsvertrag mit dem Kind des Elternbeiratsvorsitzenden die außerordentliche Kündigung aus. Das Vertrauensverhältnis sei zerrüttet. Eine weitere Betreuung dieses Kindes sei unzumutbar. Das Amtsgericht München entschied jedoch, dass keine Unzumutbarkeit vorliege. Die Kündigung ist unwirksam. Denn es sei gerade die Aufgabe des Elternbeirats, Kritik zu sammeln und weiterzugeben. – Der Kindergarten hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
(AG München, Urt. v. 9.8.2018 – 243 C 14364/18)
(AG München, Urt. v. 9.8.2018 – 243 C 14364/18)
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