Gesellschaftsrecht


Keine Geltung eines umfassenden vertraglichen Wettbewerbsverbots nach Austritt aus der Gesellschaft



Wettbewerbsverbote können für unterschiedliche Situationen verwendet werden. Diese finden sich nicht nur in (Geschäftsführer-) Anstellungsverträgen, sondern häufig auch in Gesellschaftsverträgen. In einem jüngst vom OLG Nürnberg zu entscheidenden Fall hatte ein Gesellschafter einer GmbH seine Gesellschafterstellung gekündigt. Da der kündigende Gesellschafter noch bei anderen Konkurrenzunternehmen als Geschäftsführer fungierte, berief sich der Mitgesellschafter auf das in der Satzung enthaltene Wettbewerbsverbot.

Das OLG Nürnberg bestätigt die Rechtsprechung des BGH, wonach ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot vor dem Hintergrund der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) einschränkend auszulegen ist, sodass dieses im Ergebnis nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt. Vorliegend lag die Besonderheit darin, dass die Satzung eine Regelung enthielt, wonach ein Gesellschafter nach Erklärung der ordentlichen Kündigung einem umfassenden Abstimmungsverbot unter-liegt. Vor diesem Hintergrund bestand aus Sicht des OLG vorliegend keine Möglichkeit mehr für den kündigenden Gesellschafter, bis zu seinem Ausscheiden nachhaltig Einfluss auf die Gesellschaft zu nehmen. Er sei lediglich noch formal Gesellschafter und mit der Gesellschaft ausschließlich vermögensrechtlich verbunden, weshalb das Wettbewerbsverbot nach § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG einem umfassenden Berufsverbot gleichkäme und daher nichtig war.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg zeigt, dass für den Fall, dass kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, die Kündigung eines Gesellschafters unmittelbare Auswirkungen auf ein in der Satzung verankertes Wettbewerbsverbot haben kann. Hierauf ist bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung zu achten.

OLG Nürnberg, Urteil vom 14.10.2020 – 12 U 1440/20


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