Arbeitsrecht


Keine Berücksichtigung von Fremdgeschäftsführern bei der Bestimmung der Anzahl der Arbeitnehmer gemäß § 23 KSchG



Das Kündigungsschutzgesetz findet dann Anwendung, wenn im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer sind Fremdgeschäftsführer, also Geschäftsführer, die nicht zugleich Gesellschafter sind, nicht zu berücksichtigen, wie das Landesarbeitsgericht München mit einem Urteil vom 05.03.2020 (Az. 33 Ca 7766/19) entschieden hat.

Das Landesarbeitsgericht hat sich hierbei mit der Abgrenzung zwischen dem nationalen und dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff beschäftigt, nachdem der Europäische Gerichtshof Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer behandelt. Das Landesarbeitsrecht hat jedoch festgestellt, dass allein der nationale Arbeitnehmerbegriff maßgeblich sei. Danach stehen Geschäftsführer im Lager des Arbeitgebers und sind nicht als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen bei der Bestimmung des Schwellenwerts mitzuzählen.


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