Gesellschaftsrecht


Informationen zum MoPeG – Teil 5: Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freie Berufe



Zum 01.01.2024 tritt das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (kurz: MoPeG) in Kraft, welches grundlegende Veränderungen im Recht der Personengesellschaften mit sich bringt. Eine wesentliche Neuerung stellt dabei die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Angehörige freier Berufe dar.

1. Bisherige Rechtslage

Unter dem noch geltenden Recht können Angehörige von sog. Freien Berufen (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ärzte, etc.) keine Personenhandelsgesellschaften gründen, da deren Wesensmerkmal der Betrieb eines Handelsgewerbes im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB ist. Freiberufler üben jedoch von Gesetzes wegen gerade kein Handelsgewerbe aus (siehe § 1 Abs. 1 S. 2 PartGG). Abgesehen von der für manche Berufszweige anerkannten Möglichkeit, die gemeinsame Berufsausübung auch in einer Kapitalgesellschaft zu organisieren (z.B. im Rahmen einer Anwalts-GmbH), können Angehörige von Freien Berufen sich zur gemeinsamen Berufsausübung nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zusammenschließen.

2. Neuerung durch § 107 Abs. 2 HGB n.F.

Diese Rechtslage wird durch die Neuregelung in § 107 Abs. 2 HGB n.F. grundlegend verändert: Eine Gesellschaft, welche nicht schon ein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB betreibt, kann sich im Handelsregister eintragen lassen, um dadurch zur OHG zu werden. Diese Möglichkeit besteht künftig auch für Gesellschaften, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, soweit das jeweils anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt.

Den Status einer Personenhandelsgesellschaft (hier: einer OHG) können also auch freiberuflich tätige Gesellschaften künftig allein durch die Eintragung im Handelsregister erreichen. Die Handelsregistereintragung ist hierfür konstitutiv, d. h erst durch die Eintragung im Handelsregister wird der Status als Personenhandelsgesellschaft erreicht. Die Tatsache, dass Freiberufler grundsätzlich kein Gewerbe ausüben, wird insofern durch die Eintragung im Handelsregister ersetzt.

Neben der Eintragung im Handelsregister ist weitere Voraussetzung für den Betrieb einer Personenhandelsgesellschaft, dass das jeweils einschlägige Berufsrecht dies zulässt. Entsprechende Öffnungsklauseln im Berufsrecht gibt es beispielsweise bereits für Rechtsanwälte (§ 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO), Steuerberater (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 StBerG) und Wirtschaftsprüfer (§ 27 WPO).

3. Potenzielle Rechtsformen

Unter den zuvor genannten Voraussetzungen haben Angehörige von Freien Berufen in der Zeit ab dem 01.01.2024 deutlich mehr Optionen hinsichtlich der Wahl der passenden Rechtsform. Möglich wäre künftig die gemeinsame Berufsausübung in der Form einer OHG, KG oder auch GmbH & Co. KG. Insbesondere dürfte vor allem die Rechtsform einer GmbH & Co. KG in den Fokus rücken. Hier besteht der Vorteil, dass grundsätzlich keine natürliche Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Diese Haftungsbeschränkung ist insbesondere im Vergleich zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Abs. 4 PartGG) deutlich weitgehender. Bei dieser gilt die Haftungsprivilegierung nur für berufliche Fehler, nicht jedoch für sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Darlehensverbindlichkeiten, Miete, etc.). Andererseits besteht bei einer GmbH & Co. KG über § 15a InsO eine Insolvenzantragspflicht für deren Geschäftsführer, was wiederum bei Partnerschaftsgesellschaften nicht der Fall ist. Im Übrigen dürfte der Verwaltungsaufwand bei einer GmbH & Co. KG größer sein, da diese praktisch aus zwei Gesellschaften besteht.

4. Praxishinweise

Angehörige von Freien Berufen sollten das MoPeG zum Anlass nehmen darüber nachzudenken, ob die bisherige Rechtsform nach wie vor passend ist oder ob nicht künftig der Wechsel in eine Personenhandelsgesellschaft interessant sein könnte. Der vom Gesetzgeber mit der Reform gewünschte freie Wettbewerb unterschiedlicher Rechtsformen dürfte bei Freiberuflern vor allem auf die Wahl zwischen einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und einer GmbH & Co. KG hinauslaufen. Die jeweiligen Vor- und Nachteile dieser beiden Rechtsformen sind bei der Entscheidungsfindung genau in den Blick zu nehmen.


Bei Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Personengesellschaftsrecht können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.


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