Gesellschaftsrecht


Informationen zum MoPeG – Teil 3: Gesellschafterstreitigkeiten unter dem neuen Recht



Zum 01.01.2024 tritt das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (kurz: MoPeG) in Kraft. Dieses bringt grundlegende Veränderungen im Recht der Personengesellschaften, insbesondere im GbR-Recht mit sich. Nachdem es in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten unter Gesellschaftern kommt, stellen wir in diesem Beitrag vor, welche „Spielregeln“ künftig unter dem MoPeG für Gesellschafterstreitigkeiten gelten werden.

1. Typische Streitpunkte unter Gesellschaftern

Die Gründe für Gesellschafterstreitigkeiten sind vielfältig, während sich die typischen Streitpunkte unter Gesellschaftern häufig gleichen: Neben dem Streit um die Gewinnverteilung und -verwendung sind typische Konfliktfelder die Geltendmachung von Auskunfts- und Einsichtsrechten, der Streit über die Zulässigkeit von Geschäftsführungsmaßnahmen sowie die (vorläufige) Entziehung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen bis hin zum Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft gegen seinen Willen.

Für die Lösung solche Konflikte enthält das geltende Recht unterschiedliche Regelungen, die sich vor allem dadurch unterschieden, welche Gesellschaftsform betroffen ist.

2. Beschlussmodell vs. Gestaltungsmodell

Ein grundlegender Unterschied zwischen einer GbR und den Personenhandelsgesellschaften besteht darin, dass bei einer GbR in einer streitigen Auseinandersetzung Maßnahmen gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters (z.B. sein Ausschluss aus der Gesellschaft) durch Beschluss der übrigen Gesellschafter getroffen werden können („Beschlussmodell“). Demgegenüber kann eine solche Maßnahme bei Personenhandelsgesellschaften nicht unmittelbar durch einen Gesellschafterbeschluss herbeigeführt werden. Vielmehr müssen die übrigen Gesellschafter eine Gestaltungsklage bei Gericht erheben und das Gericht muss die begehrte Rechtsfolge in seinem Urteil aussprechen („Gestaltungsmodell“). Erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts scheidet dann beispielsweise der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus.

An dieser grundlegenden Differenzierung hält auch das MoPeG ab dem 01.01.2024 fest. Bei Personenhandelsgesellschaften ist also weiterhin die Erhebung einer Gestaltungsklage erforderlich, wenn einem Gesellschafter die Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnis entzogen werden soll (§§ 116 Abs. 5, 124 Abs. 5 HGB n.F.) oder er gegen seinen Willen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden soll (Ausschließungsklage gemäß § 134 HGB n.F.). Selbiges gilt für den Fall, dass ein Gesellschafter gegen den Willen der Übrigen eine Liquidation der Gesellschaft herbeiführen will (Auflösungsklage gemäß § 139 HGB n.F.). – Bei einer GbR können diese Maßnahmen dagegen bereits durch einen Gesellschafterbeschluss erlassen werden.

3. Neues Beschlussmängelrecht bei Personenhandelgesellschaften

In den §§ 110 ff. HGB n.F. wird in Anlehnung an die Rechtslage bei Kapitalgesellschaften ein neues Beschlussmängelrecht eingeführt. Während bislang bei allen Personen(handels)gesellschaften etwaige Fehler und Mängel bei Verabschiedung von Gesellschafterbeschlüssen über eine nicht fristgebundene Feststellungsklage geltend gemacht werden mussten und grundsätzlich jeder Mangel zur Nichtigkeit eines Beschlusses führte, wird bei Personenhandelsgesellschaften künftig – wie bisher schon bei der GmbH und der AG – zwischen nichtigen und bloß anfechtbaren Beschlüssen unterschieden. Ist ein Beschluss nicht von vornherein nichtig – wann dies der Fall ist regelt künftig § 110 Abs. 2 HGB (n.F.) – muss der Mangel mittels Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Hierfür sieht das Gesetz eine Klagefrist von 3 Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Beschlusses vor (§ 112 HGB n.F.). Während die Nichtigkeitsfeststellungsklage bisher gegen sämtliche Mitgesellschafter erhoben werden musste, ist bei der Anfechtung künftig die Gesellschaft zu verklagen.

4. Praxishinweise und Überlegungen für die Vertragsgestaltung

Die Regelungen zum neuen Beschlussmängelrecht bei Personenhandelsgesellschaften sind nicht zwingend. Es ist möglich, sich durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag hiergegen zu entschieden und es beim bisherigen Beschlussmängelmodell zu belassen (Opt-Out). Spiegelbildlich kann für eine GbR das neue Beschlussmängelrecht des HGB aktiv gewählt werden (Opt-In). Das neue Beschlussmängelrecht führt zu Rechtssicherheit hinsichtlich der Geltung gefasster Gesellschafterbeschlüsse. Auf der anderen Seite wird hierdurch ein erheblicher Druck zur Klage geschaffen, was zu einer nicht unerheblichen Kostenbelastung führen kann, die in der Regel auch den klagenden und obsiegenden Gesellschafter im Rahmen der Gewinnbeteiligung betrifft.

Ebenso können sich Gesellschafter bei Personenhandelsgesellschaften gegen das Gestaltungsmodell entscheiden und im Gesellschaftsvertrag anordnen, dass Maßnahmen gegen einen Mitgesellschafter auch nur durch Beschluss getroffen werden können. Für die bewusste Wahl für das Beschlussmodell spricht, dass Gesellschafter im Bedarfsfall schnell reagieren können und nicht erst den mühsamen und zumeist langen Weg über ein Gerichtsverfahren gehen müssen. Vielmehr wäre es dann Aufgabe des betroffenen Gesellschafters sich aktiv gegen einen unliebsamen Beschluss zur Wehr zu setzen und gerichtliche Kontrolle in Anspruch zu nehmen.

Pauschale Aussagen für das eine oder andere Modell verbieten sich. Vielmehr müssen individuelle Lösungen getroffen werden und z.B. auch die Größe einer Gesellschaft (Anzahl der Gesellschafter) in den Blick genommen. Häufig wird eine Modifikation der vorgestellten gesetzlichen Modelle angezeigt sein. Bei der konkreten Ausgestaltung von Gesellschaftsverträgen ist daher eine Beratung im Einzelfall erforderlich.

Bei Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Personengesellschaftsrecht können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.


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