Gesellschaftsrecht


Informationen zum MoPeG – Teil 2: Stimmrechte, Beschlussfassung und Gewinnverteilung



Zum 01.01.2024 tritt das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (kurz: MoPeG) in Kraft. Dieses bringt grundlegende Veränderungen im Recht der Personengesellschaften, insbesondere im GbR-Recht mit sich. Interessante Neuerungen wird es künftig unter anderem im Bereich der Beschlussfassung, die Stimmrechts und der Gewinnverteilung geben.

1. Beschlussfassung und Beschlussmängel

Beim Stimmrecht und der Gewinnverteilung handelt es sich um Mitgliedschaftsrechte, die für die Zusammenarbeit in einer Gesellschaft essenziell sind. Selbiges gilt für die Modalitäten der Beschlussfassung unter den Gesellschaftern. Dennoch gibt es unter der aktuellen Gesetzeslage weder im BGB, noch im HGB und im PartGG gesetzliche Regelungen, wie und unter welchen Voraussetzungen Gesellschafterbeschlüsse getroffen werden können. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften ist bei Personengesellschaften anerkanntermaßen jedenfalls keine formelle Gesellschafterversammlung erforderlich. Regelungen enthält das Gesetz nur dazu, mit welchen Mehrheitserfordernisse Beschlüsse zu treffen sind. § 709 Abs. 1 BGB verlangt für die GbR nach aktueller Gesetzeslage Einstimmigkeit; selbiges gilt gemäß § 119 Abs. 1 HGB für Personenhandelsgesellschaften und über § 6 Abs. 3 PartGG für die Partnerschaftsgesellschaft.

Für die GbR und die Partnerschaftsgesellschaft bringt das MoPeG insoweit kaum Neuerungen mit sich. Es verbleibt dabei, dass von Gesetzes wegen keine besonderen Voraussetzungen für die Art und Weise der Beschlussfassung aufgestellt werden. Ebenfalls wurde das bislang bereits geltende Einstimmigkeitserfordernis beibehalten (§ 714 BGB n.F.). Demgegenüber enthält § 109 HGB n.F. künftig Regelungen zur (formalen) Beschlussfassung in Gesellschafterversammlungen. Danach werden Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen gefasst (§ 109 Abs. 1 HGB n.F.). Zu einer Gesellschafterversammlung kann jeder Gesellschafter laden, wobei dies formlos unter Ankündigung des zwecks der Gesellschafterversammlung in angemessener Frist zu erfolgen hat (§ 109 Abs. 2 HGB n.F.). Weiterhin werden Gesellschafterbeschlüsse mit der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter, also einstimmig gefasst (§ 109 Abs. 3 HGB n.F.).

Grundlegend neu sind die in den §§ 110 ff. HGB für die Personenhandelsgesellschaften enthaltenen Regelungen zum Umgang mit etwaigen Beschlussmängeln. Während bei allen Personengesellschaften etwaige Beschlussmängel (z.B. ein Verstoß gegen gesellschaftsvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen zur Beschlussfassung) bislang mit einer Feststellungsklage angegriffen werden mussten (sog. Feststellungsmodell), wird bei Personenhandelsgesellschaften künftig – in Anlehnung an die Regelungen des Aktiengesetzes zu Kapitalgesellschaften – zwischen nichtigen und bloß anfechtbaren Beschlüssen unterschieden (sog. Anfechtungsmodell). § 110 Abs. 2 HGB n.F regelt daher künftig, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafterbeschluss nichtig ist. Im Umkehrschluss ist in allen anderen Fällen ein Beschluss lediglich anfechtbar. – Für die GbR gilt das neue Beschlussmängelrecht nicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dieses explizit zu vereinbaren (Opt-In), was eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag erfordert. Umgekehrt kann bei Personenhandelsgesellschaften das neue Beschlussmängelrecht auch abbedungen werden (Opt-Out) und das bislang geltende Feststellungsmodell vereinbart werden.

2. Stimmrechte und Gewinnverteilung

Während bei der GbR sich das Stimmrecht bislang (sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart war) nach Köpfen richtete, sieht § 709 Abs. 3 BGB n.F. künftig eine Rangfolge wie folgt vor: Primär richtet sich das Stimmrecht nach dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis und wenn ein solches nicht vereinbart wurde nach dem Wert der vereinbarten Gesellschafterbeiträge. Ist auch insoweit nichts vereinbart worden, richtet sich das Stimmrecht wiederum nach Köpfen. – Selbiges gilt für die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft.

Bei den Personenhandelsgesellschaften gewährt § 122 HGB n.F. künftig jedem Gesellschafter einen Auszahlungsanspruch bezogen auf seinen Gewinnanteil (Prinzip der Vollausschüttung). Hinsichtlich des Verteilungsmaßstabs gelten über § 120 Abs. 1 HGB n.F. die Regelungen aus § 709 Abs. 3 BGB n.F., d. h. auch hier richtet sich die Gewinnbeteiligung primär nach dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis. Dies wird bei Personenhandelsgesellschaften bislang häufig über ein Mehrkonten-Modell abgebildet, wonach zwischen einem festen und einem variablen Kapitalkonto unterschieden wird. Derartige Gestaltungen können beibehalten werden und empfehlen sich auch weiterhin.

3. Praxishinweise

Der Umfang von Stimmrechten und die Verteilung von Gewinnen stellt einen häufigen Grund für Gesellschafterstreitigkeiten in der Praxis dar. Umso wichtiger ist es, diese Aspekte im Gesellschaftervertrag klar und eindeutig zu regeln. Gerade bei GbRs und Partnerschaftsgesellschaften kann es aufgrund der Neuregelungen ab dem 01.01.2024 für den Fall, dass im Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthalten sind oder nur auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen wird, unter Umständen zu einer Veränderung bei Stimmrechten und der Gewinnverteilung kommen: Sollte nämlich (und wenn auch nur konkludent) ein Beteiligungsverhältnis oder zumindest der Wert von geleisteten Beiträgen vereinbart worden seien und dies nicht 1:1 dem Verhältnis nach Köpfen entsprechen, werden sich die Stimmenverhältnis und der Beteiligungsumfang am Gewinn und Verlust entsprechend verschieben. – Angesichts dessen ist zu empfehlen, die aktuellen Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu Beschlussfassung, zu Stimmrechten und zur Gewinnverteilung auf deren Aktualität hin zu überprüfen.

Bei Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Personengesellschaftsrecht können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.


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