Gesellschaftsrecht


Informationen zum MoPeG – Teil 1: Das neue GbR-Register („eGbR“)



Zum 01.01.2024 tritt das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (kurz: MoPeG) in Kraft. Dieses bringt grundlegende Veränderungen im Recht der Personengesellschaften, insbesondere im GbR-Recht mit sich. Eine der wesentlichen Neuerungen stellt dabei die Einführung eines GbR-Registers dar.

1. Ausgangslage

Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gibt es bislang kein öffentliches Register, da GbRs – anders wie die OHG und die KG – nicht im Handelsregister eingetragen werden. Damit gehen in der Praxis diverse Probleme einher, beispielsweise dass für außenstehende Dritte unklar ist, wer alles als Gesellschafter an einer GbR beteiligt ist, welche GbRs überhaupt existieren oder auch schon wieder aufgelöst wurden und unter welcher Geschäftsanschrift eine GbR zu erreichen ist. Um diesen Mangel an Publizität zu heilen, hat sich der Gesetzgeber nunmehr dafür entschieden, für GbRs ein eigenes Register einzuführen. Die Vorschriften hierfür finden sich künftig in den §§ 707 ff. BGB n.F.

2. Wesentliche Inhalte der Neuregelungen

Lässt sich eine GbR in das neue Register eintragen, so ist sie künftig als „eGbR“ zu bezeichnen. Die Eintragung im GbR-Register ist in der Regel freiwillig. Eine Ausnahme besteht dann, wenn eine GbR als Inhaberin von Rechten in ein anderes Register (sog. Objektregister) eingetragen werden möchte. Das ist künftig nur dann möglich, wenn die GbR selbst im GbR-Register eingetragen ist. Wichtige Anwendungsfälle dieses faktischen Eintragungszwangs sind vor allem Immobiliengesellschaften. Darüber hinaus gilt dieses Voreintragungserfordernis auch dann, wenn eine GbR als Gesellschafterin einer GmbH in deren Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) oder als Gesellschafterin einer anderen Personen(handels)gesellschaft im Handelsregister einzutragen ist. – Da die genauen zeitlichen Abläufe in diesen Konstellationen in der Praxis noch ungeklärt sind, sollte in solchen Fällen rechtzeitig anwaltliche bzw. notarielle Beratung in Anspruch genommen werden, um die insoweit erforderlichen Schritte aufeinander abzustimmen.

Die Eintragung im GbR-Register erfolgt bei dem Registergericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dabei besteht für die Gesellschafter einer GbR künftig Gestaltungsspielraum, da § 706 S. 2 BGB n.F. die Möglichkeit eröffnet, einen Ort im Inland als Gesellschaftssitz vertraglich zu vereinbaren (sog. Vertragssitz). Die Anmeldung zur Eintragung im GbR-Register hat bei einem Notar durch alle Gesellschafter zu erfolgen. Zu den wesentlichen Angaben, die für die Eintragung benötigt werden, zählen der Name der Gesellschaft, der Sitz und die Anschrift sowie Name, Geburtsdatum und Wohnort aller Gesellschafter. Zudem sind Angaben zur Vertretungsbefugnis zu machen.

3. Vor- und Nachteile einer Eintragung im GbR-Register

Aufgrund der mangelnden Publizität war die GbR bislang für Gesellschafter recht einfach und praktikabel zu handhaben. Insbesondere mussten Veränderungen im Gesellschafterbestand bei keinem Register angemeldet werden. Diese einfache Handhabung ist in der Praxis gerade bei Freiberuflern bislang häufig ein Argument für die GbR und gegen eine Partnerschaftsgesellschaft gewesen. Wenn eine Gesellschaft künftig in das neue GbR-Register eingetragen wird, bringt dies naturgemäß einen höheren (Verwaltungs-) Aufwand mit sich, da Änderungen von im Register eingetragenen Tatsachen von den Gesellschaftern dort neu angemeldet werden müssen (§ 707 Abs. 3 BGB n.F.).

Demgegenüber bringt die Eintragung im GbR-Register diverse Vorteile mit sich: Aus Sicht von Gläubigern besteht eine erhöhte Rechtssicherheit, da nunmehr (wie bei den Personenhandelsgesellschaften bislang auch) über § 15 HGB ein Gutglaubensschutz eingreift. Dritte können sich daher gegenüber der Gesellschaft auf die im Register eingetragenen Inhalte verlassen und hierauf berufen. Dies kann und wird im Geschäftsverkehr voraussichtlich zu einer Steigerung der Attraktivität der GbR als Vertragspartnerin beitragen. Zudem ist zu erwarten, dass Unternehmen unter Umständen als interne Compliance-Vorgabe künftig vorsehen, dass Verträge nur noch mit eingetragenen GbRs abgeschlossen werden dürfen. Angesichts dessen kann es sich auch bei Fällen, in denen kein faktischer Eintragungszwang besteht, empfehlen, eine Eintragung im GbR-Register vorzunehmen. Schlussendlich werden eingetragene GbRs künftig auch im Umwandlungsrecht als formwechselnde Rechtsträger anerkannt. Es besteht nunmehr die Möglichkeit im Wege eines Formwechsels von einer eGbR in eine Kapitalgesellschaft (z.B. eine GmbH) zu wechseln. Unter der aktuellen Rechtslage ist dies bislang nicht möglich, sondern erfordert zwingend einen Zwischenschritt dahingehend, dass zunächst von einer GbR in eine OHG „gewechselt“ werden muss. Ferner sind eingetragene GbRs unter dem MoPeG künftig verschmelzungs- und spaltungsfähig.

4. Praxishinweise

Gerade bei Gesellschaften, die aufgrund der Neuregelungen für die Zeit ab dem 01.01.2024 einem faktischen Eintragungszwang unterliegen, ist zu überlegen, ob etwaige Rechtsgeschäfte (z.B. Immobilienkäufe) noch in diesem Kalenderjahr abgewickelt werden können. Im Übrigen ist damit zu rechnen, dass es nach Inkrafttreten des MoPeG zu einer Überlastung der Registergerichte kommen kann, da erwartungsgemäß viele Gesellschaften eine Eintragung im GbR-Register vornehmen lassen werden. Eine rechtzeitige Vorbereitung der hierfür erforderlichen Unterlagen ist daher anzuraten. Im Übrigen sind die Neuregelungen vor allem aufgrund von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu begrüßen.

Bei Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Personengesellschaftsrecht können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.


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