Corona-Update


Gesellschaftsrecht in Zeiten von Corona



Im Rahmen der Corona-Krise werden in erster Linie arbeits-, wirtschafts- und mietrechtliche Rechtsfragen diskutiert. Dabei stellen sich auch im Bereich des Gesellschaftsrechts unterschiedliche Fragen und Probleme.

1. Erhaltung von Liquidität

Bei vielen Unternehmen wird angesichts der wirtschaftlichen Lage mit deutlich spürbaren finanziellen Einbußen zu rechnen sein. Unternehmen müssen sicherstellen, nicht zu schnell in Liquiditätsengpässe zu geraten. Allein etwaige Steuererleichterungen oder die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen werden gegebenenfalls nicht ausreichen. Vor diesem Hintergrund sind gesellschaftsrechtliche Instrumente in den Blick zu nehmen. Kurzfristige Liquidität kann beispielsweise über Kapitalerhöhungsmaßnahmen oder Gesellschaftereinlagen geschaffen werden. In umgekehrter Weise müssen Unternehmen sicherstellen, dass (Gewinn-) Ausschüttungen an Gesellschafter begrenzt bzw. reduziert werden. Möglichkeiten hierzu sieht unter Umständen der Gesellschaftsvertrag vor; darüber hinaus können sich Einschränkungen im Bereich der Gewinnentnahmen aus der Treuepflicht der Gesellschaft ergeben. Gerade in Fällen, in denen ein Gesellschafter schon lange thesaurierte Gewinne nunmehr entnehmen möchte, können sich in der Corona-Krise gesteigerte Anforderungen an die Treuepflicht ergeben, was im Einzelfall zu prüfen ist.

2. Handlungsfähigkeit /Gesellschafterversammlungen

Trotz der Krise müssen Unternehmen versuchen, nach innen und nach außen handlungsfähig zu bleiben. Gesellschafterversammlungen müssen unter Umständen abgesagt werden, da Präsenzveranstaltungen kaum mehr möglich sind. Je nachdem welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag hierzu enthält, müssen die Gesellschafter einstimmig auf die Vorgaben des Gesellschaftsvertrages bzgl. Gesellschafterversammlungen verzichten, um beispielsweise Gesellschaftsversammlung via Skype (wirksam) durchführen zu können. Hier empfiehlt es sich, die die Zustimmung zum Verzicht auf etwaigen formelle Anforderungen sauber zu dokumentieren.

3. Anforderungen an Geschäftsführer und Leitungsorgane

Geschäftsführungsorgane müssen in Krisenzeiten die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens besonders gut im Blick haben. Das Bundesjustizministerium plant in diesem Zusammenhang, kurzfristig die Insolvenzantragspflicht für einen Übergangszeitraum auszusetzen. Dies entbindet Geschäftsführer indes nicht von ihren Überwachungs- und Dokumentationspflichten. Leitungsorgane sollten sich daher täglich über die gesetzgeberischen Pläne und Entwicklungen auf dem Laufenden halten und ggf. Rechtsrat einholen. Im Bereich der Kapitalgesellschaften bestehen darüber hinaus unmittelbare gesetzliche Handlungspflichten, deren Missachtung mitunter strafbewehrt ist (§ 84 GmbHG, § 92 AktG). Hinzu kommen gesteigerte Fürsorgepflichten gegenüber den Angestellten im Hinblick auf den Schutz von deren Gesundheit.

Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich einer ersten Information, ersetzen aber keine individuelle Rechtsberatung. Bei gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen können Sie uns jederzeit kontaktieren.


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