Kaufrecht


Durchführung der Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist



Der Bundesgerichtshof hat am 26. August 2020 eine lesenswerte Entscheidung zum Gewährleistungsrecht verkündet. In der Entscheidung mit dem Az. VIII ZR 351/19 hat der BGH entschieden, dass eine Nacherfüllung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nur begonnen, sondern abgeschlossen werden muss, wenn zuvor eine angemessene Frist (Ausführungsfrist) zur Nacherfüllung gesetzt worden war. Sollte eine angemessene Frist ohne abgeschlossene Nachbesserung abgelaufen sein, kann ein Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, der einen Neuwagenkauf zum Gegenstand hatte. Das Fahrzeug wies Lackiermängel auf. Der Kunde hatte den Händler zur Nachbesserung aufgefordert. Vor Fristablauf nahm der Autohändler Kontakt zum Kunden auf und teilte mit, dass der Kunde einen Vertragshändler seiner Wahl zum Zwecke der Besichtigung des Fahrzeuges und der Nachbesserung aufsuchen kann. Der Besichtigungstermin fand dann einen Monat nach Ablauf der Frist statt. Es erfolgte dann eine Nachbesserung, die nicht vollständig war. Daraufhin vereinbarte der Kunde einen Termin zur weiteren Nachbesserung. Diesen Termin nahm der Kunde jedoch nicht wahr, sondern trat vielmehr vom Kaufvertrag zurück. Der Kunde nahm den Händler auf Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz in Anspruch.

Der Kunde hatte zunächst den von ihm angestrengten Prozess vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht verloren, der Bundesgerichtshof gab ihm jedoch Recht.

Das Gericht führte aus, dass der Fahrzeughändler eine zur Durchführung der Nacherfüllung vom Käufer gesetzte angemessene Frist nur dann gewahrt hat, wenn er den gerügten Mangel innerhalb der Frist behoben hat. Der Bundesgerichtshof führte dann weiter aus, dass das Recht der Nachbesserung des Verkäufers mit dem erfolglosen Versuch, den Wagen zu lackieren, abgegolten ist. Der Bundesgerichtshof führt auch aus, dass es keinen zweiten Versuch der Nachbesserung gibt. Vielmehr kann der Kunde bei einem Scheitern ein Fehlschlagen der Nachbesserung nach § 440 BGB geltend machen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es nach Auffassung des BGH nicht ausreicht, dass sich der Verkäufer innerhalb der gesetzten Frist beim Käufer meldet. Vielmehr muss innerhalb einer angemessenen Frist die geforderte Nacherfüllung ausgeführt sein. Die gesetzte Frist ist eine Ausführungsfrist und keine bloße Rückmeldefrist nach dem Motto, wir werden uns der Sache annehmen.

Verkäufer haben deshalb Fristen zur Nacherfüllung sehr ernst zu nehmen und sollten gegebenenfalls sofort mit der Mangelbeseitigung beginnen.

BGH Urteil vom 26.08.2020, Az. VIII ZR 351/19

RA Thomas Maurer, 19.10.2020


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