Wirtschaftsrecht


Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt



Zur Umsetzung der „EU-Whistleblower-Richtlinie“ soll nunmehr das Hinweisgeberschutzgesetz erlassen werden, nachdem sich Bundesrat und Bundestag jüngst im Vermittlungsausschuss über die letzten Streitpunkte diesbezüglich geeinigt haben.

Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die Rechtsverstöße in bestimmten Bereichen melden, gegen arbeitsrechtliche Sanktionen geschützt werden. Insofern besteht für die meldende Person, in der Regel den Arbeitnehmer, grundsätzlich die Möglichkeit, den Verstoß bei einer internen Meldestelle (Meldestellen des Arbeitgebers) oder bei einer externen Meldestelle (behördliche Meldestelle) zu melden. Nach der Empfehlung des Vermittlungsausschusses soll jedoch ein Vorrang der internen Meldestelle gegeben sein, nämlich dann, wenn davon auszugehen ist, dass intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und die meldende Person keine Repressalien zu befürchten hat.

Die Meldung können grundsätzlich auch anonym erfolgen. Allerdings besteht nach dem Vermittlungsergebnis keine Verpflichtung der Arbeitgeber, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglicht.

Die Arbeitgeber werden nach Inkrafttreten des Gesetzes verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, soweit sie in der Regel mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Für Arbeitgeber mit bis zu 249 Beschäftigten sieht das Gesetz eine Übergangsfrist von sechs Monaten vor.

Bei Fragen zum Wirtschaftsrecht im Allgemeinen und zum Hinweisgeberschutzgesetz im Besonderen können Sie sich jederzeit an unsere Kollegen wenden.


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