Arbeitsrecht
Benachteiligung wegen fehlender Religionszugehörigkeit
Die evangelische Kirche schrieb eine auf zwei Jahre befristete Referentenstelle aus. Tätigkeit sollte die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention sein. Dazu gehörten auch Stellungnahmen und Fachbeiträge gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen. In der Stellenausschreibung lautete es: „Die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus.“ Auf die Stelle bewarb sich eine konfessionslose Frau. Sie wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Stelle wurde an einen evangelischen Bewerber vergeben.
Die nicht eingeladene Bewerberin klagte auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, da sie wegen der Religion benachteiligt worden sei. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die Klägerin EUR 3.900,00 bekommt (zwei Bruttomonatsverdienste). Denn die religionsbedingte Diskriminierung war nicht durch die Ausnahme in § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion ist nur zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt. Daran fehlt es hier. Denn im konkreten Fall bestand keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr, dass das Ethos der evangelischen Kirche beeinträchtigt würde. Der Referent war nämlich in einen internen Meinungsbildungsprozess eingebunden und konnte deshalb in Fragen, die das Ethos der evangelischen Kirche betreffen, nicht unabhängig handeln.
(BAG, Urt. v. 25.10.2018 – 8 AZR 501/14)
Die nicht eingeladene Bewerberin klagte auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, da sie wegen der Religion benachteiligt worden sei. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die Klägerin EUR 3.900,00 bekommt (zwei Bruttomonatsverdienste). Denn die religionsbedingte Diskriminierung war nicht durch die Ausnahme in § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion ist nur zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt. Daran fehlt es hier. Denn im konkreten Fall bestand keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr, dass das Ethos der evangelischen Kirche beeinträchtigt würde. Der Referent war nämlich in einen internen Meinungsbildungsprozess eingebunden und konnte deshalb in Fragen, die das Ethos der evangelischen Kirche betreffen, nicht unabhängig handeln.
(BAG, Urt. v. 25.10.2018 – 8 AZR 501/14)
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