Bankrecht, Erbrecht


Banken dürfen nicht pauschal Erbschein verlangen



Im Kleingedruckten eines Kontovertrags einer Sparkasse mit einem Kunden stand, dass nach dem Tod des Kunden die „Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses“ von den Erben verlangt werden könne. Der BGH entschied, dass diese Klausel so nicht wirksam ist. Stattdessen können die Erben den Nachweis, dass sie die Erben sind, auch in anderer Form führen, beispielsweise durch Vorlage des Testaments mit dem amtlichen Eröffnungsprotokoll des zuständigen Nachlassgerichts. Es gibt dann kein legitimes Interesse einer Bank, stets auf einem – ggf. nämlich für die Erben teuren und zeitraubenden – Erbschein zu bestehen. In Streitfällen oder Zweifelsfällen mag das anders sein.

Verweigert die Bank es, tätig zu werden, bis ein originaler Erbschein vorliegt, und wird später bewiesen, dass der Erbschein nicht hätte verlangt werden dürfen, um über das Konto zu verfügen, dann muss die Bank die Kosten erstatten, die die Erben aufgewendet hatten, um den Erbschein zu erlangen (insbes. Gerichtskosten). Das können mehrere tausend Euro sein!

(BGH, Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12 und BGH, Urteil vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15)


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