Corona-Update


Das Corona-Maßnahmenpaket - ein Überblick über die gesetzlichen Änderungen



Die Corona-Krise erfordert schnelle Reformen, so der allgemeine Befund. In der Folge hat sich die Bundesregierung in Rekordzeit auf umfangreiche Maßnahmen geeinigt. Bereits zwei Tage später wurden die Gesetzentwürfe durch den Bundestag verabschiedet. Nun gab auch der Bundesrat in einer Sondersitzung grünes Licht. Das milliardenschwere Maßnahmenpaket soll die wirtschaftlichen Folgen des Corona-Virus abfedern und die Handlungsfähigkeit in verschiedenen Bereichen sichern und stärken.

Im Folgenden möchten wir einen Überblick über einige der Änderungen geben:

1. Schutz der Bevölkerung

Das sog. Epidemieschutzgesetz knüpft an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag an. Folge dieser, in dem neu gefassten § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehenen Feststellung sind zusätzliche Kompetenzen für das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). So kann das BMG etwa durch Anordnung oder Rechtsverordnung Maßnahmen zur Grundversorgung mit Arzneimitteln, einschließlich Betäubungsmitteln, Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion sowie zur Stärkung der personellen Ressourcen im Gesundheitswesen treffen. Zusätzliche Kompetenzen ergeben sich auch für den Bereich des Reiseverkehrs. Hier kann das BMG von Reisenden Auskunft über ihren Gesundheitszustand verlangen oder anordnen, dass sich Reisende ärztlich untersuchen lassen. Zudem können Reiseanbieter auf Anordnung verpflichtet werden, Einreisen aus bestimmten Staaten einzustellen sowie Daten von Reisenden zu erheben und an die zuständigen Behörden zu übermitteln.

Neu sieht § 56 Abs. 1a IfSG zudem eine Entschädigung für berufstätige Eltern vor, die wegen Schul- und Kindergärtenschließungen ihre Kinder selbst betreuen müssen. Hierfür müssen die Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und hilfebedürftig sein; die Eltern dürfen keine zumutbaren und möglichen Betreuungsalternativen haben.

2. Krankenhausentlastungsgesetz

Das sog. Krankenhausentlastungsgesetz soll finanzielle Belastungen der Gesundheitseinrichtungen abfedern. Hierzu sind etwa Entschädigungen für die Verschiebung planbarer, regelmäßig lukrativer Operationen und Bonuszahlungen für zusätzlich bereitgestellte Intensivbetten vorgesehen. Für Mehrkosten, die etwa für zusätzliche Schutzausrüstung entstehen, werden befristet Zuschläge bezahlt. Vertragsärzte, in deren Praxen es zu Honorarausfällen kommt, können Ausgleichszahlungen erhalten.

3. Sozialschutz-Paket

Das sog. Sozialschutz-Paket soll befristet einen vereinfachten Zugang zur Grundsicherung ermöglichen und soziale Dienstleister absichern. Für die Leistungen der Grundsicherung ist hierbei für Bewilligungszeiträume vom 1. März bis 30. Juni 2020 ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen, bei dem unter anderem die Vermögensprüfung ausgesetzt wird.

Für Familien, die durch die Corona-Krise Einkommenseinbrüche erleiden, wurde ein Zugang zum Kinderzuschlag geschaffen, der plötzliche Veränderung in der Lebenssituation der Familie früher berücksichtigt.

Um Anreize zur Mitarbeit in systemrelevanten Berufen zu schaffen, wird Lohn aus Aushilfen in medizinischen, pflegerischen und landwirtschaftlichen Berufen befristet nicht vollständig auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

4. Insolvenzaussetzungsgesetz

Durch das sog. COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz soll Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, Zeit verschafft werden. Hierzu wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Zudem wird das Recht der Gläubiger, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, aufgeschoben. Das Gesetz entbindet jedoch nicht davon, die finanzielle Situation des Unternehmens weiterhin genauesten im Blick zu halten; es empfiehlt sich, dies entsprechend zu dokumentieren.

5. Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz

Das Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstablisierungsfonds richtet sich an Großunternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro und einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro sowie durchschnittlich mehr als 249 Arbeitnehmer. Für diese sieht das Gesetz umfangreiche staatliche Bürgschaften vor. Zudem sind vorübergehende staatliche Unternehmensbeteiligungen vorgesehen.

6. Nachtragshaushaltsgesetz

Im sog. Nachtragshaushaltsgesetz werden für das Haushaltsjahr 2020 zusätzliche Ausgaben in Höhe von 122,487 Milliarden Euro veranschlagt. Um die hierzu notwendigen Kredite aufnehmen zu können, hat der Bundestag beschlossen, dass aufgrund einer „außergewöhnlichen Notsituation“ im Sinne des Art. 115 GG die vorgesehene Kreditobergrenze überschritten werden kann.

7. Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht

Um es Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften zu ermöglichen, trotz bestehender Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, handlungsfähig zu bleiben, wird die Möglichkeit von OnlineHauptversammlungen eröffnet. Zudem sollen Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter möglich sein.

8. Änderung der Geschäftsordnung des Bundestages

Zur Sicherung der Handlungsfähigkeit des Parlaments hat der Bundestag eine Änderung seiner Geschäftsordnung beschlossen. Beschlussfähigkeit liegt hiernach bereits vor, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Abstimmungen in Ausschüssen sind auch ohne Präsenz zulässig. Öffentliche Ausschusssitzungen können etwa per Video übertragen werden.

Stand: 30.03.2020


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