Corona-Update


Vertrags- und Wirtschaftsrecht in Zeiten der Corona-Pandemie



Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf vertragliche Beziehungen beschäftigen mittlerweile nicht mehr nur Organisatoren und Teilnehmer von Großveranstaltungen und Messen. Zunehmend führen behördliche Vorgaben, Störungen in Lieferketten und krankheitsbedingte Ausfälle von Arbeitnehmern dazu, dass vertraglich eingegangene Verpflichtungen in verschiedensten Bereichen nicht mehr eingehalten werden können.

Hier stellt sich die Frage: Kann sich ein Vertragspartner wegen der Corona-Pandemie von einer vertraglichen Pflicht befreien oder Vertragsänderungen verlangen?

Auch in Zeiten der Corona-Krise gilt der Grundsatz pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten. Inwieweit sich die Corona-Pandemie dennoch auf vertragliche Verpflichtungen auswirkt, ist eine Frage des Einzelfalles und bedarf daher gesonderter Prüfung.

1. Force-Majeure-Klauseln

Umfangreiche Regelwerke, wie Rahmenverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen, enthalten häufig Klauseln für Fälle höherer Gewalt („Force Majeure“). Bei Vorliegen Ihrer Voraussetzungen können sie zur Suspendierung von Lieferpflichten, Haftungsfreizeichnungen, Rücktritts- und Kündigungsrechten führen.

Zu untersuchen ist dann, ob die Corona-Pandemie als „höhere Gewalt“ anzusehen ist. Die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab. Hierbei sind insbesondere die Auslegung der konkreten vertraglichen Regelung sowie die Erkennbarkeit der Ausbreitung des Virus zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses relevant.

Zum Teil enthalten Force-Majeure-Klauseln eine abschließende Aufzählung von Ereignissen, unter die subsumiert werden muss. Andere Klauseln enthalten eine eigene Definition. Fehlen derartige Vorgaben wird man sich, jedenfalls bei Verträgen, die dem deutschen Recht unterliegen, an der Definition der deutschen Rechtsprechung orientieren dürfen. Diese definiert „höhere Gewalt“ als ein betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis, das unvorhersehbar und ungewöhnlich ist, und das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. Unter Zugrundelegung dieser Definition kann die Corona-Pandemie jedenfalls in Verbindung mit behördlichen Maßnahmen einen Fall höherer Gewalt darstellen und die hierfür vertraglich vorgesehenen Rechtsfolgen auslösen. Erforderlich bleibt jedoch stets eine genaue Betrachtung des Einzelfalles.

2. Fälle der Unmöglichkeit

Fehlt es an einer vertraglichen Regelung, ist auf die allgemeinen, gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen.

Insoweit kann das Virus zu einem Wegfall der Leistungspflicht aufgrund von Unmöglichkeit (§ 275 BGB) führen. Kann eine Leistung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen überhaupt nicht mehr erbracht werden, etwa weil die Durchführung einer Großveranstaltung behördlich untersagt wurde, führt dies zu einem Entfallen der konkret betroffenen, gegenseitigen Leistungsverpflichtungen. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Leistungsschuldner hängen dann davon ab, ob dieser den Eintritt des Leistungshindernisses zu vertreten hat.

3. Störung der Geschäftsgrundlage

Ansprüche auf Anpassung bis hin zur Beendigung eines Vertrages können sich zudem aus dem Institut der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergeben.

Voraussetzung hierfür ist es, dass die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Umstände zugrunde gelegt haben, die sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellen. Hier ist etwa an die für den Vertragspartner jedenfalls erkennbare Vorstellung zu denken, dass keine Pandemie auftritt, die sich auf die Vertragsbeziehung derart auswirken wird. Stellt sich angesichts der nunmehr veränderten Umstände das Festhalten am Vertrag mindestens für eine Partei als unzumutbar dar, sind Vertragsanpassungen, wie die Verschiebung von Lieferzeiten, und selbst Kündigungen denkbar. Hier hat jedoch stets eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen.

4. Fazit

Die Corona-Pandemie kann sich auf mannigfaltige Weise auf vertragliche Verpflichtungen auswirken. Maßgeblich bleibt hierbei stets, was konkret vereinbart wurde. Es dürfte ratsam sein, laufende Verträge zu prüfen und bei der Eingehung neuer vertraglicher Verpflichtungen konkrete Regelungen für den Fall von Leistungsbeeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie aufzunehmen.


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