Arbeitsrecht


Überstundenvergütung



Keinen Anspruch auf Überstundenbezahlung – vorbehaltlich anderer Vereinbarung – haben Arbeitnehmer, die „höhere Dienste“ leisten (monatliches Gehalt über Beitragsbemessungsgrenze) oder die eine erfolgsbezogene Vergütung erhalten (z.B. Provisionen). Ansonsten sind Überstunden grundsätzlich auch dann zu bezahlen, wenn der Arbeitsvertrag sagt, alle Überstunden seien mit dem Monatsgehalt abgegolten. Solche unbestimmten Abgeltungsregelungen sind unwirksam. Wirksam ist aber die Regelung, dass mit dem Gehalt eine bestimmte Anzahl von Überstunden pro Monat abgegolten ist.

Es kann sein, dass ein Arbeitnehmer irrtümlich meint, sein Anspruch auf Überstundenbezahlung sei vertraglich ausgeschlossen. Entdeckt er seinen Irrtum, kann er immer noch die Bezahlung verlangen, wenn nicht die Ansprüche inzwischen aufgrund einer arbeitsvertraglichen Klausel verfallen sind oder Verjährung eingetreten ist. Für die nachträgliche Geltendmachung von Überstunden stellt die Rechtsprechung jedoch hohe Anforderungen an den Arbeitnehmer. Erhebt er Klage, muss er jede Überschreitung der Regelarbeitszeit konkret beschreiben: Er muss Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausenzeiten nennen und darlegen, welche Tätigkeiten er in diesen Zeiten ausgeübt hat; außerdem muss er darlegen, dass die Überstunde angewiesen oder zumindest geduldet war. Das sind erhebliche Hürden für den Arbeitnehmer.

Arbeitnehmerfreundlich hat das LAG Berlin-Brandenburg diese Hürden nun herabgesetzt: Der Arbeitgeber sei „Herr im eigenen Betrieb“ und könne den Arbeitnehmer nach Ableistung der Regelarbeitszeit nach Hause schicken. Deshalb müsse der Arbeitgeber substanziiert vortragen, warum er das nicht getan hat. Diese Sicht des LAG Berlin-Brandenburg weicht allerdings von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab. Vorsorglich ist dem Arbeitgeber zu empfehlen, auf wirksame Abgeltungsklauseln im Arbeitsvertrag zu achten.

(LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 28.6.2017, Az. 15 Sa 66/17)


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