Postmortale Vollmacht für Konto eines Gesellschafters



Stirbt ein Kommanditist, muss der Erbe des Kommanditanteils seinen Einritt in die Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister anmelden (vgl. § 162 HGB). Dabei handelt es sich nach Auffassung des OLG München um eine „originäre“ Pflicht des eintretenden Erben. Daraus soll folgen, dass eine andere Person, die der Verstorbene mit einer postmortalen Generalvollmacht ausgestattet hat, diese Registeranmeldung nicht durchführen können soll. – Die Entscheidung überrascht! Sie steht im Widerspruch zu den §§ 168, 672 BGB. Außerdem vertritt der Generalbevollmächtige hier gerade den Erben. Und selbst wenn man von einer „originäre“ Pflicht des Erben als Neukommanditist ausgeht, ist unstreitig, dass die Registeranmeldung nicht „höchstpersönlich“ erfüllt werden muss.

(OLG München, Beschluss vom 20.6.2017 – 31 Wx 169/17, FGPrax 2018, 73 = ZIP 2018, 636)


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