Haftung für Steuerrechtliche Fehlberatung



Steuerberater A schlug seinem Mandanten (M) ein Modell zur steuerschonenden Kapitalherabsetzung bei einer GmbH vor, deren Gesellschafter M ist. M fand das Modell zu aufwendig und wandte sich an Steuerberater B. Dieser schlug ein anderes Modell vor. Dieses Modell wurde zwischen Steuerberater A und B erörtert. M wollte das Modell von Steuerberater B umsetzen und sich dabei von Steuerberater A beratend begleiten lassen. Bei der praktischen Umsetzung kam es auf Initiative von Steuerberater A zu einer Schrittfolge, aufgrund derer das bezwecke Steuerprivileg nicht vom Finanzamt anerkannte wurde. Steuerberater B hatte nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zwingend keine andere als die im Modell vorgesehene Schrittfolge vorgenommen werden durfte. Nach Ansicht des BGH haften beide Steuerberater wegen Falschberatung aus ihren jeweiligen Beratungsverträgen mit M. Jeder der beiden Steuerberater hätte wissen und sagen müssen, in welcher Abfolge die Umsetzungsschritte durchzuführen waren. Dabei haftet keiner von beiden vorrangig, sondern es bestehe eine Haftung als Gesamtschuldner. Darüber hinaus haften beide Steuerberater auch gegenüber der GmbH, obwohl die GmbH nicht Mandant war. Die GmbH sei aber als Dritte in den Schutzbereich beider Beratungsverträge einbezogen gewesen.

BGH, Urteil vom 12.7.2017 – IX ZR 25/17, DStR 2018, 982 = DB 2018, 440


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