Gesellschaftsrecht


Auskunftsrecht des Kommanditisten



Der Kommanditist hat ein Einsichts- und Prüfungsrecht hinsichtlich des Jahresabschlusses (§ 166 Abs. 1 HGB). Der Gesellschaftsvertrag kann das aber gemäß § 163 HGB abweichend regeln. Möglicherweise ist es zum Schutz des Minderheitsgesellschafters unzulässig, dieses Informationsrecht ganz abzubedingen. Zulässig ist es aber immerhin, wenn dieses Informationsrecht für den Fall ausgeschlossen wird, dass ein Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit des Jahresabschlusses (§ 317 Abs. 1 HGB) uneingeschränkt bestätigt hat. In einer GmbH kann vom Informationsrecht eines Gesellschafters nicht durch die Satzung abgewichen werden (§ 51a Abs. 3 GmbHG). Handelt es sich bei der betreffenden KG um eine GmbH & Co. KG in der Gestaltung einer Einheits-KG (d.h. die KG ist die einzige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH), so ließe sich überlegen, § 51a Abs. 3 GmbHG analog auf die Kommanditisten anzuwenden. Denn die wirtschaftlichen wahren GmbH-Gesellschafter sind in der Einheits-KG mittelbar die Kommanditisten, da sie die KG dominieren, während die GmbH nur als haftungsbeschränkendes Vehikel fungiert. Das OLG München lehnt diese Analogie aber ab und beurteilt die Frage aus einer rein formalen Sicht. Auch in einer Einheits-KG kann der KG-Vertrag somit das Recht der (Minderheits-) Kommanditisten aus § 166 Abs. 1 HGB in der oben beschriebenen Art einschränken (praktisch typisch in Publikums-KG, aber nicht nur dort zulässig).

(OLG München, Urteil vom 31.1.2018 – 7 U 2600/17, GmbHR 2018, 472 = ZIP 2018, 425)


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