Mietrecht


Modernisierungsmieterhöhung



In der Mieterhöhungserklärung ist darzulegen, inwiefern die durchgeführten baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder eine nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser bewirken. Werden mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandhaltungsmaßnahmen erspart, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Mieter umgelegt werden. Aus der Modernisierungsmieterhöhung muss sich dann ergeben, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart werden. Der ersparte Instandsetzungsaufwand muss zumindest als Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten angegeben werden.

(BGH, Urteil vom 17.12.2014 – VIII ZR 86/13; ZMR 2015, 216)


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