Kaufrecht


Anspruch auf neue Ware nach Reparaturversuch



Der Kläger hatte einen Neuwagen gekauft. Im Armaturendisplay zeigte der Pkw immer wieder Warnmeldungen an, dass die Kupplung zu heiß sei, und dass der Pkw deshalb bis zu 45 Minuten stehen müsse, um abzukühlen. Tatsächlich war die Kupplung aber völlig in Ordnung. Der Käufer entscheid sich zunächst dafür, dass der Händler den lästigen Defekt reparieren solle. Dem Händler gelang das aber trotz mehrmaliger Versuche nicht.

Der BGH entschied, dass der Käufer nun stattdessen immer noch einen Neuwagen verlangen kann, auch wenn er sich zunächst entschieden hatte, dass der Fehler repariert werden sollte. Gemäß § 439 BGB besteht die Wahl, Reparatur zu verlangen oder alternativ einen anderen Neuwagen zu verlangen. Bisher war höchstrichterlich nicht entschieden, ob eine alternative neue Sache auch dann noch verlangt werden kann, wenn zunächst Reparatur gewählt worden war.

Die Forderung nach einer anderen Neuware darf aber nicht unverhältnismäßig sein. Die sich ständig wiederholende Falschwarnung schränkt die Gebrauchsfähigkeit des Autos aber stark ein. Deshalb ist es laut BGH nicht unverhältnismäßig, wenn der Käufer hier einen anderen Neuwagen verlangt. Wenn der Verkäufer den Mangel allerdings ohne Probleme beseitigen kann, muss der Käufer die Reparatur akzeptieren.

Das Urteil des BGH ist über den Fall hinaus von großer Bedeutung. Denn es muss nicht gerade um einen Autokauf gehen, sondern es hätte auch eine ganz andere Kaufsache sein können. Die Entscheidung ist auf andere Streitfälle übertragbar, bei denen ein Käufer eine mangelhafte Ware erhalten hat.

(BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17)


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