Zweigniederlassung
Jede der hier vorgestellten Unternehmensformen hat die Möglichkeit,
Zweigniederlassungen zu errichten. Die in Deutschland tätigen Limiteds,
die hier ihre Geschäftsräume haben, sind regelmäßig Zweigniederlassungen
der englischen Gesellschaften. Eine Zweigniederlassung hat keine
eigene Rechtspersönlichkeit. Um den Begriff einer Zweigniederlassung
zu erfüllen, muss eine selbständige Organisationseinheit vorliegen,
die ohne weiteres als eigenständiges Unternehmen geführt werden
könnte. Dies kann auch gegeben sein, wenn bei der Zweigniederlassung
nur nach- oder untergeordnete Tätigkeiten z.B. wie ein Subunternehmer
ausgeübt werden.
Somit ist nicht jede Filiale eine Zweigniederlassung und jedenfalls
bei einer bloßen Verkaufsstelle oder Repräsentanz gänzlich auszuschließen.
Liegt eine Zweigniederlassung vor, besteht eine gesetzliche Verpflichtung,
diese notariell beglaubigt beim Handelsregister anzumelden.
Das Gesetz eröffnet hierbei als Gestaltungsmöglichkeit, einen
Prokuristen zu ernennen, dessen Vertretungsbefugnis sich auf die
Zweigniederlassung oder nur auf die Hauptniederlassung beschränkt.
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