Prokurist/Prokura
Ein Prokurist kann beim einzelkaufmännischen Unternehmen, bei
der OHG, bei der KG, bei der GmbH und bei der AG bestellt werden.
Die Ernennung eines Prokuristen erfolgt durch die jeweils hierzu
berechtigte Person (Inhaber, Gesellschafter, Geschäftsführung,
Vorstand). Der Nachweis der Prokura erfolgt zumeist durch Vorlage
des Handelsregisterauszugs.
Die Prokura ist ideales Instrument für kleinere Unternehmungen
(Einzelkaufmann, kleinere GmbH), die nur über eine oder zwei vertretungsberechtigte
Personen verfügen und daher im Falle der Krankheit, des Urlaubs
oder sonstiger längerer Abwesenheit ein großes Risiko der Führungslosigkeit
tragen.
Auch in größeren Firmen kann bewährten Mitarbeitern als Ausdruck
des Vertrauens eine Prokura erteilt werden und damit die bisher
bestehende Vertretungsbefugnis für die Firma (oftmals aufgrund
Vollmacht) durch entsprechenden Handelsregistereintrag verstärkt
und bekräftigt werden.
Die Haftung eines Prokuristen ist nicht so umfangreich wie die
eines Geschäftsführers. Insbesondere obliegt ihm keine Anmeldepflicht
im Falle der Insolvenz der Firma.
Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis eines Prokuristen gibt es
eine Vielzahl von Spielarten, wie nachfolgend dargestellt:
Vertretung allein: ja nein
Vertretung mit Geschäftsführer oder weiterem Prokuristen ja nein
Verfügungsberechtigung über Grundstücke ja nein
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ja nein
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bedeutet, dass
der Prokurist Geschäfte mit sich selbst und mit der Gesellschaft
abschließen kann. Dies umfasst auch, dass er einen Dritten und
die Firma für ein und das selbe Geschäft vertreten kann, wie dies
insbesondere vorkommt bei einem Konzern, wenn ein Vertrag z.B.
zwischen der Tochter A und der Tochter B oder der Konzernmutter
geschlossen wird und der Prokurist für die jeweiligen Töchter bzw.
Mutter Prokura hat. Aber auch bei kleineren Verhältnissen kann
dies sinnvoll sein, wenn z.B. ein Firmeninhaber seine Geschäfte
in zwei GmbHs oder anderen Gesellschaften organisiert hat. Hierbei
ist die Einschränkung der Befreiung von § 181 BGB dahingehend möglich,
dass zwar eine Vertretung mit den Firmen untereinander möglich
ist, es aber nicht zulässig ist, dass der Prokurist mit sich selbst
Geschäfte abschließt.
Fenster schliessen
|