Prokurist/Prokura

Ein Prokurist kann beim einzelkaufmännischen Unternehmen, bei der OHG, bei der KG, bei der GmbH und bei der AG bestellt werden. Die Ernennung eines Prokuristen erfolgt durch die jeweils hierzu berechtigte Person (Inhaber, Gesellschafter, Geschäftsführung, Vorstand). Der Nachweis der Prokura erfolgt zumeist durch Vorlage des Handelsregisterauszugs.

Die Prokura ist ideales Instrument für kleinere Unternehmungen (Einzelkaufmann, kleinere GmbH), die nur über eine oder zwei vertretungsberechtigte Personen verfügen und daher im Falle der Krankheit, des Urlaubs oder sonstiger längerer Abwesenheit ein großes Risiko der Führungslosigkeit tragen.
Auch in größeren Firmen kann bewährten Mitarbeitern als Ausdruck des Vertrauens eine Prokura erteilt werden und damit die bisher bestehende Vertretungsbefugnis für die Firma (oftmals aufgrund Vollmacht) durch entsprechenden Handelsregistereintrag verstärkt und bekräftigt werden.

Die Haftung eines Prokuristen ist nicht so umfangreich wie die eines Geschäftsführers. Insbesondere obliegt ihm keine Anmeldepflicht im Falle der Insolvenz der Firma.

Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis eines Prokuristen gibt es eine Vielzahl von Spielarten, wie nachfolgend dargestellt:

Vertretung allein: ja nein
Vertretung mit Geschäftsführer oder weiterem Prokuristen ja nein
Verfügungsberechtigung über Grundstücke ja nein
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ja nein

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bedeutet, dass der Prokurist Geschäfte mit sich selbst und mit der Gesellschaft abschließen kann. Dies umfasst auch, dass er einen Dritten und die Firma für ein und das selbe Geschäft vertreten kann, wie dies insbesondere vorkommt bei einem Konzern, wenn ein Vertrag z.B. zwischen der Tochter A und der Tochter B oder der Konzernmutter geschlossen wird und der Prokurist für die jeweiligen Töchter bzw. Mutter Prokura hat. Aber auch bei kleineren Verhältnissen kann dies sinnvoll sein, wenn z.B. ein Firmeninhaber seine Geschäfte in zwei GmbHs oder anderen Gesellschaften organisiert hat. Hierbei ist die Einschränkung der Befreiung von § 181 BGB dahingehend möglich, dass zwar eine Vertretung mit den Firmen untereinander möglich ist, es aber nicht zulässig ist, dass der Prokurist mit sich selbst Geschäfte abschließt.

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