Offene Handelsgesellschaft / OHG
Die OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck sich auf den Betrieb
eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma richtet
und bei der sämtliche Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt
haften. Die OHG kann auch nur zum Zweck der Verwaltung eigenen
Vermögens gegründet werden.
Soll eine persönliche Haftung insgesamt ausgeschlossen werden,
so ist eine GmbH oder eine AG zu gründen. Möchten nur einzelne
Gesellschafter nicht persönlich haften, kann dies durch Gründung
einer Kommanditgesellschaft erfolgen.
Gesellschafter einer OHG können natürliche Personen und juristische
Personen (GmbH, AG) sowie Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG)
sein.
Die Rechte der Gesellschafter untereinander richten sich nach
den gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches - soweit
nicht vertragliche Regelungen der Gesellschafter untereinander
getroffen wurden. Da die gesetzlichen Bestimmungen in einzelnen
Fällen immer (z.B. Gewinnverwendung) und in anderen Fällen gelegentlich
(z.B. Beschlussfassung, Vertretung nach Außen) unpassend sind,
empfiehlt sich immer der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages.
Bei der Abfassung sind wir Ihnen gerne behilflich. Jedenfalls sollte
der Gesellschaftsvertrag auch von einem Steuerberater überprüft
werden.
Eine OHG kann auch dadurch entstehen, dass dem Geschäft eines
Einzelkaufmanns eine weitere Person beitritt. Da hier aber bezogen
auf den Einzelfall viele Detailfragen zu klären sind, soll hier
auf weitere Ausführungen verzichtet werden.
Nachdem das vertragliche Grundverhältnis festgelegt ist, muss
die OHG noch durch notariell beglaubigte Erklärung beim Handelsregister
zur Eintragung angemeldet werden. Hier müssen die Firma der Gesellschaft,
ihre Anschrift, die Gesellschafter (mit Anschrift und Geburtsdatum)
und die Vertretungsberechtigung der Gesellschafter angegeben werden.
Bei der Festlegung des Vertretungsverhältnisses ist auch von Bedeutung,
ob ein Gesellschafter berechtigt sein darf, die Gesellschaft bei
Geschäften mit sich selbst zu vertreten. Diese Berechtigung setzt
ein besonderes Vertrauensverhältnis der Beteiligten untereinander
voraus.
Veränderungen bei der Gesellschaft (z.B. Umfirmierung, Sitzverlegung,
Wechsel im Bestand der Gesellschafter, Errichtung von Zweigniederlassungen)
müssen notariell beglaubigt angemeldet werden. Die Anmeldung muss
in den meisten Fällen von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden.
Von vielen wird dies als lästig empfunden, da wegen Termindruck,
Dienstreisen, Urlaub etc. für einen Besuch beim Notar kaum Zeit
bleibt. Aus diesem Grund kann es sinnvoll und hilfreich sein, gleich
bei Gründung der Gesellschaft Vollmachten vorzusehen, wonach einzelne
Gesellschafter oder alle Gesellschafter für die übrigen sämtliche
gesetzlich vorgesehenen Anmeldungen allein gegenüber dem Handelsregister
vornehmen dürfen.
Sollen die Geschäfte der OHG eingestellt werden, so erfolgt dies
regelmäßig durch Beschluss, der der Zustimmung aller Gesellschafter
bedarf, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorgesehen
ist. Auf die Beendigung der Gesellschaft im Falle der Insolvenz
soll hier nicht eingegangen werden. Der Umstand der Auflösung ist
beim Handelsregister notariell beglaubigt anzumelden. Mit Auflösung
der Gesellschaft endet ihre aktive Teilnahme am Geschäftsleben,
der Zweck der Gesellschaft besteht nur noch in der Abwicklung.
Die Abwicklung wird durch die Liquidatoren vorgenommen. Die Liquidatoren
sind zumeist die bisherigen Gesellschafter. Diese Aufgabe kann
aber auch Dritten übertragen werden.
Während der Dauer der Liquidation existiert die OHG immer noch
und kann durch Beschluss der Gesellschafter wieder aktiviert werden
und am Geschäftsleben teilnehmen. Ist die Liquidation beendet,
d.h. alle Schulden der Gesellschaft getilgt und das Restvermögen
an die Gesellschafter ausbezahlt, ist das Erlöschen beim Handelsregister
notariell beglaubigt anzumelden. Nach dem Erlöschen kann die OHG
nicht mehr aktiviert werden.
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