Limited nach englischem Recht

Diese Unternehmensform findet derzeit noch zusehends Verbreitung. Der Vorteil dieser Gesellschaftsform liegt darin, dass mit einem sehr geringen Startkapital eine Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Gesellschaft erreicht werden kann und der/die Firmeninhaber persönlich nicht haften.

Hierbei wird aber übersehen, dass die Anschaffungskosten für den Erwerb einer englischen Limited sehr hoch sind und deutlich über den "Anschaffungskosten" einer deutschen GmbH liegen. Auch für den laufenden Betrieb fallen höhere Kosten an als bei der GmbH. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die 25.000,- € Gründungskapital zwar an die GmbH einbezahlt, dort aber nicht unantastbar hinterlegt werden müssen, sondern für Unternehmenszwecke genutzt werden können, während die Anschaffungs- und erhöhten Verwaltungskosten bei der Ltd. verloren sind.

Auch muss der Geschäftsbereich einer Limited so organisiert sein, dass in Deutschland eigenständig eine Zweigniederlassung betrieben werden kann (s. hierzu die gesonderten Ausführungen zur Zweigniederlassung). Nicht ausreichend dürfte daher die Übernahme der persönlichen Haftung bei einer Kommanditgesellschaft sein (Ltd. & Co. KG entsprechend der GmbH & Co. KG). Dies bedeutet, dass ein Eintrag im deutschen Handelsregister nicht erreicht werden kann und dadurch Schwierigkeiten beim Nachweis der Vertretungsberechtigung zu erwarten sind.

Des weiteren ist zu beachten, dass die Limited nach englischem Recht diversen Mitteilungspflichten gegenüber den englischen Behörden unterliegt. Wird diesen mehrmals nicht nachgekommen, kann die Gesellschaft gelöscht werden, die Haftungsbeschränkung geht verloren.

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