Limited nach englischem Recht
Diese Unternehmensform findet derzeit noch zusehends Verbreitung.
Der Vorteil dieser Gesellschaftsform liegt darin, dass mit einem
sehr geringen Startkapital eine Haftungsbeschränkung auf das Vermögen
der Gesellschaft erreicht werden kann und der/die Firmeninhaber
persönlich nicht haften.
Hierbei wird aber übersehen, dass die Anschaffungskosten für den
Erwerb einer englischen Limited sehr hoch sind und deutlich über
den "Anschaffungskosten" einer deutschen GmbH liegen.
Auch für den laufenden Betrieb fallen höhere Kosten an als bei
der GmbH. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die 25.000,- € Gründungskapital
zwar an die GmbH einbezahlt, dort aber nicht unantastbar hinterlegt
werden müssen, sondern für Unternehmenszwecke genutzt werden können,
während die Anschaffungs- und erhöhten Verwaltungskosten bei der
Ltd. verloren sind.
Auch muss der Geschäftsbereich einer Limited so organisiert sein,
dass in Deutschland eigenständig eine Zweigniederlassung betrieben
werden kann (s. hierzu die gesonderten Ausführungen zur Zweigniederlassung).
Nicht ausreichend dürfte daher die Übernahme der persönlichen Haftung
bei einer Kommanditgesellschaft sein (Ltd. & Co. KG entsprechend
der GmbH & Co. KG). Dies bedeutet, dass ein Eintrag im deutschen
Handelsregister nicht erreicht werden kann und dadurch Schwierigkeiten
beim Nachweis der Vertretungsberechtigung zu erwarten sind.
Des weiteren ist zu beachten, dass die Limited nach englischem
Recht diversen Mitteilungspflichten gegenüber den englischen Behörden
unterliegt. Wird diesen mehrmals nicht nachgekommen, kann die Gesellschaft
gelöscht werden, die Haftungsbeschränkung geht verloren.
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