Kommanditgesellschaft / KG
Die KG ist eine Gesellschaft, deren Zweck sich auf den Betrieb
eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma richtet
und wenn bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung begrenzt
ist, während einer oder mehrere Gesellschafter persönlich haften.
Die KG kann auch nur zum Zweck der Verwaltung eigenen Vermögens
gegründet werden.
Die persönliche Haftung kann auch von einer GmbH übernommen werden,
dann liegt eine so genannte GmbH & Co. KG vor, die wie die
reine Kapitalgesellschaft zu einer Haftungsbeschränkung führt.
Die GmbH & Co. KG ist derzeit noch bei größeren Vermögen eine
geeignete Form, um steuergünstig Werte auf die kommende Generation
zu übertragen. Diese Gesellschaft muss dann auch kein Gewerbe ausüben.
Der nicht haftende Gesellschafter (Kommanditist) ist von der Vertretung
der Gesellschaft ausgeschlossen. Soll er trotzdem vertreten dürfen,
kann ihm Prokura erteilt werden.
Gesellschafter einer KG können natürliche Personen und juristische
Personen (GmbH, AG) sowie Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG)
sein. Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann die
Stellung eines Kommanditisten übernehmen.
Die Rechte der Gesellschafter untereinander richten sich nach
den gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches - soweit
nicht vertragliche Regelungen der Gesellschafter untereinander
getroffen wurden. Da die gesetzlichen Bestimmungen in einzelnen
Fällen immer (z.B. Gewinnverwendung) und in anderen Fällen gelegentlich
(z.B. Beschlussfassung, Vertretung nach Außen) unpassend sind,
empfiehlt sich immer der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages.
Bei der Abfassung sind wir Ihnen gerne behilflich. Immer sollte
der Gesellschaftsvertrag auch von einem Steuerberater überprüft
werden.
Eine KG kann auch dadurch entstehen, dass dem Geschäft eines Einzelkaufmanns
oder einer OHG eine weitere Person mit Haftungsbeschränkung beitritt.
Da hier aber bezogen auf den Einzelfall viele Detailfragen zu klären
sind, soll hier auf weitere Ausführungen verzichtet werden.
Nach Festlegung des vertraglichen Grundverhältnisses muss auch
die KG zur Eintragung in das Handelsregister durch notariell beglaubigte
Erklärung angemeldet werden. Hier müssen die Firma der Gesellschaft,
ihre Anschrift, die Gesellschafter (mit Anschrift und Geburtsdatum)
und die Vertretungsberechtigung der Gesellschafter angegeben werden.
Bei der Festlegung des Vertretungsverhältnisses ist auch von Bedeutung,
ob ein Gesellschafter berechtigt sein darf, die Gesellschaft bei
Geschäften mit sich selbst zu vertreten. Diese Berechtigung setzt
ein besonderes Vertrauensverhältnis der Beteiligten untereinander
voraus; ist aber bei der GmbH & Co. KG regelmäßig zu empfehlen.
Bei den Kommanditisten ist auch die Hafteinlage in der Anmeldung
zu bestimmen. Das ist der Betrag, der im Handelsregister eingetragen
wird und in dessen Höhe der jeweilige Kommanditist haftet. Die
persönliche Haftung ist auf diesen Betrag begrenzt. Die persönliche
Haftung erlischt mit Zahlung dieses Betrages. Nach näheren Bestimmungen
des Gesetztes gibt es ein Wiederaufleben dieser Haftung in bestimmten
Fallkonstellationen (insbesondere, wenn die Einlagen an den Kommanditisten
zurück bezahlt wird).
Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass (vorerst)
weniger oder mehr in die Gesellschaft einzuzahlen ist, als in der
Stammeinlage ausgewiesen. Dies hat regelmäßig steuerliche Folgen,
so dass hier in jedem Fall ein Steuerberater zugezogen werden sollte.
Veränderungen bei der Gesellschaft (z.B. Umfirmierung, Sitzverlegung,
Wechsel im Bestand der Gesellschafter, Errichtung von Zweigniederlassungen)
müssen notariell beglaubigt beim Handelsregister angemeldet werden.
Die Anmeldung muss in den meisten Fällen von allen Gesellschaftern
unterzeichnet werden. Von vielen wird dies als lästig empfunden,
da wegen Termindruck, Dienstreisen, Urlaub etc. für einen Besuch
beim Notar kaum Zeit bleibt. Aus diesem Grund kann es sinnvoll
und hilfreich sein, gleich bei Gründung der Gesellschaft Vollmachten
vorzusehen, wonach einzelne Gesellschafter oder alle Gesellschafter
für die übrigen sämtlich gesetzlich vorgesehenen Anmeldungen allein
gegenüber dem Handelsregister vornehmen dürfen.
Insbesondere sollten die Kommanditisten eine solche Vollmacht erteilen,
da diese mit der Gesellschaft oft nicht so persönlich verbunden
sind wie persönlich haftende Gesellschafter und oft auch räumlich
getrennt sind. Hierdurch werden zusätzliche Kosten bei der Abwicklung,
Verzögerungen und etwa durch verspätet erfolgte Einreichung verbundene
Schäden vermieden.
Zur Liquidation und Auflösung der KG kann auf die Ausführungen
bei der OHG verwiesen werden.
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