Grundstückskaufvertrag
I. Vorbereitungsphase
1. Vorbemerkung
Die zwingende Einschaltung eines Notars soll Gewähr bieten für
die rechtliche Absicherung der Vertragsbeteiligten und die Umsetzung
der Wünsche der Vertragsteile in juristisch korrekte Regelungen.
Die – oft ebenso wichtigen – wirtschaftlichen Gesichtspunkte, wie
z.B. die betragsmäßige Angemessenheit des Kaufpreises, die Bonität
und Zuverlässigkeit des Vertragspartners, kann der Notar jedoch
weder garantieren
noch darf er von Berufs wegen hierzu sich in den Prozess der Willensbildung
der Beteiligten einschalten. Insbesondere die Preisverhandlungen
sind allein Sache der Parteien und sollten vor Beginn des Beurkundungstermins
beim Notar abgeschlossen sein.
2. Einsicht in das Grundbuch
Zur Vorbereitung eines Kaufvertragsentwurfs informiert sich der
Notar regelmäßig über den Grundbuchstand. Sollte Ihnen als Verkäufer
oder Käufer bereits ein aktueller Grundbuchauszug für das Vertragsobjekt
vorliegen, so sollten Sie diesen dem Notariat aus Zeit- und Kostengründen
bereits vor der Fertigung des Vertragsentwurfes zukommen lassen.
Aus dem Inhalt des Grundbuchs ergeben sich für den Notar wesentliche
Weichenstellungen
für die Vertragsgestaltung.
3. Eingetragene Rechte im Grundbuch
Hinsichtlich bestehender Eintragungen in Abteilung III des Grundbuchs
(Grundpfandrechte, d.h. Hypotheken und Grundschulden) wird in aller
Regel die Löschung dieser Rechte im Grundbuch notwendig sein. Die
finanzierende Bank des Käufers wird darauf bestehen, dass das vom
Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises zu bestellende Grundpfandrecht
selbst eine möglichst günstige Rangstelle erhält. Die dazu notwendigen
Löschungs- oder Freigabeerklärungen der bisherigen Gläubiger
des Verkäufers beschafft der Notar. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass im Grundbuch häufig noch Grundschulden
oder Hypotheken eingetragen sind, obwohl tatsächlich gar keine
Darlehen mehr bestehen. Hinsichtlich bestehender Eintragungen in
Abteilung II des Grundbuchs (z.B. Wohnungsrechte, Dienstbarkeiten
wie Geh- und Fahrrechte, Leitungsrechte …) ist im Einzelfall zu
klären, ob sie gelöscht werden oder ob sie vom Käufer übernommen
werden. Sollten Ihnen als Verkäufer Löschungsunterlagen von Gläubigern
vorliegen bezüglich solcher Rechte, die im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung
zur Löschung gelangen sollen, können Sie diese vor oder bei Beurkundung
in unserem Notariat abgeben; hierdurch werden unnötige Doppelanforderungen
dieser Unterlagen vermieden.
4. Finanzierungsfragen
Finanziert der Käufer den Kaufpreis oder Teile davon mit Hilfe
von Fremdmitteln, sollte er die Konditionen des Kreditvertrags
und die Auszahlungsvoraussetzungen des Darlehens möglichst frühzeitig,
jedenfalls aber vor Beurkundung des Kaufvertrags mit seinem Kreditinstitut
besprechen. In diesem Fall kann die Bank oder Sparkasse die zur
Grundschuldbestellung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig dem
Notariat übermitteln, so dass die Beurkundung der Grundschuld im
gleichen Termin wie der Kaufvertrag durchgeführt werden kann. Dies
erspart… fällt weg, da sonst noch Rangrücktritt erklärt werden
müsste. Nach unserer Lösung dürften in den meisten Fällen ohnehin
keine Kosten für den Rangrücktritt anfallen.
5. Vermietung
Ist der Vertragsbesitz vermietet oder verpachtet, tritt der Käufer
kraft Gesetzes in den Mietvertrag ein (Stichwort:„Kauf bricht nicht
Miete“). Eine Kündigung des Mietverhältnisses kommt daher nur bei
den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen, z. B. Eigenbedarf,
in Betracht.
6. Vorkaufsrecht
Der Vertragsbesitz kann dem Vorkaufrecht nach dem Baugesetzbuch
zugunsten der Gemeinde (im Gebiet eines Bebauungsplanes oder
für öffentliche Zwecke) unterliegen. Ob solche Vorkaufsrechte ausgeübt
werden, wird durch den Notar erst nach Beurkundung amtlich überprüft;
in der Regel ist das Vorliegen einer Nichtausübungserklärung eine
der Voraussetzungen der Fälligkeit des Kaufpreises. Es ist darauf
hinzuweisen, dass in der Praxis das Vorkaufsrecht in der Regel
nicht ausgeübt wird.
7. Ausweis
Beim Beurkundungstermin im Notariat müssen Sie sich als Käufer
oder Verkäufer ausweisen. Bringen Sie also zum Termin unbedingt
Ihren Personalausweis bzw. Reisepass mit.
II. Vertragsgestaltung
1. Beurkundung
Während der Beurkundung wird Ihnen der gesamte Text des Kaufvertrags
vom Notar vorgelesen. Dies entspricht der gesetzlichen Pflicht
und soll dazu dienen, dass zum einen der genaue Inhalt beiden Vertragsteilen
nochmals zu Bewußtsein gelangen kann, zum anderen dazu, dass der
Notar die rechtliche Gestaltung in Absprache mit den Beteiligten
nochmals prüft und alle erforderlichen Regelungen im Vertrag enthalten
sind. Der Vertragsentwurf kann noch bis zur Unterzeichnung durch
alle Beteiligten und den Notar abgeändert werden. Fragen und Auskünfte
können jederzeit während der Beurkundung oder im Anschluß an das
Verlesen gestellt bzw. erteilt werden. Selbstverständlich steht
Ihnen das Notariat auch nach Beurkundungsverhandlung für alle Rückfragen
und Informationen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gern zur Verfügung.
2. Verkauf, Grundbucherklärungen
Im Kaufvertrag sind regelmäßig die sogenannten Grundbucherklärungen
enthalten (Einigung über den Eigentumsübergang = Auflassung, Eintragung
einer Auflassungsvormerkung sowie deren Löschung bei Eigentumsumschreibung).
Die Auflassungsvormerkung verhindert, dass der Verkäufer (z. B.
um den Kaufpreis zweimal zu erhalten) das Vertragsobjekt mehrfach
veräußert, dass es noch nachträglich mit Grundpfandrechten belastet
wird oder dass ein Dritter das Vertragsobjekt während der Abwicklungsphase
pfändet (z. B. das Finanzamt wegen nicht bezahlter Einkommensteuer
des Veräußerers). Auch schützt die Auflassungsvormerkung vor der
Insolvenz des Verkäufers. Sie ist daher, mit Ausnahme besonders
gelagerter Fälle einer Grundstücksübertragung unter Verwandten,
unentbehrlich. Die „Auflassung“ (d. h. die Einigung der Parteien über
den Eigentumsübergang, und damit letztlich der Antrag an das Grundbuchamt,
im Grundbuch die Eigentumsumschreibung vorzunehmen) wird in aller
Regel bereits in der Kaufurkunde erklärt, um zusätzliche und kostenträchtige
getrennte Beurkundungen des Kaufvertrages und der Auflassung zu
ersparen. Zur Absicherung der Beteiligten darf der Notar den Teil
der Urkunde der die Auflassung enthält jedoch erst dann dem Grundbuchamt
zum Vollzug vorlegen, wenn der Verkäufer bestätigt hat, dass der
Kaufpreis bezahlt ist, oder der Käufer dies durch Bankbeleg nachgewiesen
hat. Aus
diesem Grund finden Sie in der für Sie bestimmten Ausfertigung
der Kaufurkunde auch eine Lücke, weil dieser Teil des Vertrags
aus Sicherungsgründen nur in der für das Grundbuchamt für den Vollzug
der Umschreibung bestimmten Ausfertigung enthalten bleibt. Auf
diese Weise sind beide Seiten gesichert: Der Käufer zahlt den Kaufpreis
erst dann, wenn die für ihn erforderlichen Sicherheiten in Kraft
getreten sind, der Verkäufer verliert das Eigentum nicht, bevor
er das Geld erhalten hat.
3. Kaufpreis
Die Regelung über den Kaufpreis dient insbesondere der Sicherheit
des Käufers, um keine Zahlungen ungesichert leisten zu müssen. Übliche
Voraussetzungen für die Kaufpreisfälligkeit sind die rangrichtige
Eintragung der Auflassungsvormerkung, die Abgabe des Negativattests
der Gemeinde bezüglich ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts und die
Vorlage aller Lastenfreistellungsunterlagen in grundbuchmäßiger
Form beim Notar. Hinzu können in besonderen Fällen weitere Voraussetzungen
treten, z. B. die Verzichtserklärung hinsichtlich privater Vorkaufsrechte,
die Erteilung weiterer Genehmigungen (Vormundschaftsgericht, Nachlaßgericht,
vollmachtlos Vertretene etc.). Der Notar überwacht nach der Beurkundung
des Kaufvertrages die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises.
Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind informiert er den
Käufer, dessen finanzierende Bank und den Verkäufer über die nun
eingetretene Fälligkeit des Kaufpreises durch ein separates Schreiben.
Sofern das Vertragsobjekt noch mit Schulden belastet ist, wird
ein Teil des Kaufpreises zur Rückführung der Schulden verwendet.
Nur der dann noch verbleibende Teil fliest an den Verkäufer. So
wird sichergestellt, dass der Käufer lastenfreies Eigentum erwirbt.
Der Verkäufer sollte rechtzeitig mit seiner Bank den Verkauf besprechen.
Durch Stellung von Ersatzsicherheiten und damit verbunden die Fortführung
des Kredites kann in einzelnen Fällen eine Vorfälligkeitsentschädigung
vermieden werden. Auf keinen Fall sollten Zahlungen geleistet werden,
bevor die Fälligkeitsmitteilung des Notars dem Käufer vorliegt.
Der Verkäufer erhält einen Abdruck des Fälligkeitsschreibens zur
Kenntnisnahme.
4. Haftung
Während der Verkäufer den Übergang eines schuldenfreien Grundstücks
auf den Käufer zusichert, übernimmt er für den Zustand des Grundstücks
sowie der darauf stehenden „Alt-“Gebäude in der Regel keine Gewähr.
Dies entspricht üblicher Vertragspraxis und stellt keine sachwidrige
Benachteiligung des Käufers dar. Dem Käufer obliegt es, das Kaufobjekt
vor Abschluss des Kaufvertrages eingehend zu besichtigen und auf
eventuelle Mängel hin zu „untersuchen“.
5. Finanzierungsvollmacht
Um dem Käufer die Aufbringung des Kaufpreises zu ermöglichen, wird
in der Regel vorgesehen, dass der Verkäufer mit einer vorzeitigen
Beleihung des Objekts für Zwecke der finanzierenden Bank des Käufers
einverstanden ist und hierzu eine Vollmacht erteilt. Eine Gefährdung
des Verkäufers ist damit nicht verbunden, da durch entsprechende
notarielle Gestaltung sichergestellt ist, dass der Käufer die Fi6
nanzierungsmittel lediglich zur Bezahlung des Kaufpreises (die
Auszahlungsansprüche werden an den Verkäufer bzw. dessen Gläubiger
abgetreten), nicht aber für sonstige Zwecke (z. B. zur Anschaffung
eines neuen Pkw oder zur Finanzierung einer Urlaubsreise) verwenden
kann.
6. Kostenregelung
Die Kostenregelung sieht in der Regel vor, dass die Vertragskosten
sowie die Grundbuchkosten ebenso wie die anfallende Grunderwerbsteuer
vom Käufer zu tragen sind, während die Lastenfreistellungskosten
der Verkäufer zu übernehmen hat. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen
trägt die Kosten der Genehmigung des vollmachtlos Vertretenen dieser
selbst. Zur Vollständigkeit… gestrichen.
III. Vollzugsphase
Neben der reinen Beurkundungstätigkeit obliegen dem Notar im Zusammenhang
mit einer Kaufvertragsabwicklung noch eine Vielzahl weiterer Tätigkeiten.
So übernimmt es der Notar, die ihm kraft Gesetzes zustehenden Benachrichtigungen
durchzuführen (z.B. Finanzamt, Gutachterausschuss…). Er überwacht
die sachgerechte und richtige Eintragung im Grundbuch von Vormerkung,
Grundschuld und Eigentumsumschreibung. Er sorgt für die Einholung
aller Bescheinigungen und Genehmigungen und Negativatteste,
die zur Abwicklung erforderlich sind, und veranlaßt unter Übernahme
der vollständigen Haftung die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit
an beide Vertragsteile. Des weiteren ist er dafür verantwortlich,
dass die Eigentumsumschreibung erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung
an den Verkäufer erfolgen darf. Die Veräußerung eines Grundstücks
hat noch weitere Rechtsfolgen, auf die im Zusammenhang hinzuweisen
ist. Zum einen obliegt jedes Grundstück der Grundsteuer. Steuerschuldner
hierfür ist der Eigentümer zu Beginn eines jeden Kalenderjahres,
d.h.
bei Besitzübergang im laufenden Kalenderjahr muß die anteilige
Verrechnung der Grundsteuervorauszahlung zwischen den Vertragsteilen
erfolgen, da seitens der Gemeinde die Zurechnung auf den Käufer
erst zum 1. Januar des Folgejahres durchge7 führt wird. Zum anderen
besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht des Käufers innerhalb von
drei Monaten nach Eigentumsumschreibung, den Wechsel der Eigentumsverhältnisse
bei dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zum anderen gehen die
Gebäudeversicherungen kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Der
Versicherer hat ein einmonatiges Kündigungsrecht ebenso wie der
Erwerber. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen,
andernfalls wird der Versicherer von der Leistungspflicht frei,
wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach der Veräußerung
eintritt.
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