GmbH

Die GmbH ist in Deutschland noch immer die Gesellschaftsform schlechthin, in der sich unternehmerische Tätigkeit organisiert. Die GmbH ist ein rechtlich völlig selbständiges Subjekt mit eigenem Vermögen und eigener Rechtsfähigkeit. Die GmbH ist eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann und wird daher auch Verpflichtungen eingehen mit der Folge, dass diese Vertragspartner ist und daher eine persönliche Haftung des Firmeneigentümers (Gesellschafters) und des Geschäftsführers ausgeschlossen ist.

Aufgrund steuerlicher Motive wird die GmbH gelegentlich von der GmbH & Co. KG verdrängt, wobei hier ebenfalls in den meisten Fällen eine persönliche Haftung ausgeschlossen ist. Auch hat sich die "Private Limited by Shares" nach englischem Recht mehr oder weniger stark verbreitet. Die Limited hat sich in der Vergangenheit bereits als „Erfolgsmodell“ disqualifiziert. Letztlich dürfte durch die Einführung der Unternehmergesellschaft („GmbH light") die Grundlage für einen Erfolg der Limited vollends entzogen sein.

Der Ausschluss der persönlichen Haftung wird erkauft durch die Aufbringung eines Mindeststammkapitals. Dieses beträgt derzeit 25.000,- €. Vorläufig genügt die Einzahlung von 12.500,- €, welche sofort erbracht werden müssen. Die verbleibenden 12.500,- € können nach entsprechender Aufforderung des Geschäftsführers geleistet werden. Jedenfalls sollte eine Volleinzahlung aller Anteile erfolgen, da einige Gestaltungsmöglichkeiten (Erwerb eigener Anteile durch die GmbH, Einziehung, Vereinigung mehrerer Anteile zu einem Anteil) nur dann zulässig sind, wenn Volleinzahlung vorliegt. Letztlich sichert auch nur die vollständige Einzahlung den Haftungsausschluss.

Absolut unzulässig ist die Rückzahlung an den Gesellschafter, diesem stehen nur die Gewinnausschüttungen zu.

Der sicherste Weg, um die Haftungsbeschränkung des GmbH-Rechts zu erreichen ist, in folgender Reihenfolge vorzugehen:

1. Gründung der GmbH beim Notar
2. Einzahlung des vereinbarten Stammkapitals
3. Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung beim Handelsregister
4. Eintrag im Handelsregister
5. Aufnahme der Geschäftstätigkeit.

Soweit im Einzelfall ein abweichendes Vorgehen zwingend erscheint, sprechen Sie bitte mit uns.

Nach Einzahlung senden Sie uns bitte unverzüglich den Einzahlungsbeleg zu. Erst wenn dieser vorliegt, werden die Unterlagen an das Handeisregister weiter gereicht.

An dieser Stelle soll auch auf die so genannten „Vorratsgesellschaften“ oder „GmbH-Mäntel“ hingewiesen werden. Das einzige durchschlägige Werbeargument ist die sofortige Verfügbarkeit und die damit verbundene sofortige Handlungsfähigkeit unter Haftungsbeschränkung. Dessen ungeachtet ist aber ebenfalls ein Notartermin erforderlich, bei dem die Gesellschaft gekauft wird und auch eine Registereintragung ist erforderlich. Desweiteren erhält man die Standardsatzung des Verkäufers, die möglicherweise nicht den. Bedürfnissen des Käufers an-gepasst ist und noch geändert werden muss. Auch ist für den „GmbH-Mantel“ ein Honorar zu entrichten und es ist darauf zu achten, dass die Firmenkasse ordnungsgemäß gefüllt ist. Wird versprochen, die Haftungsbeschränkung für wenige tausend Euro zu erhalten, so dürfte die GmbH kein Barvermögen haben, das einmal eingezahlte Kapital wurde entgegen den gesetzlichen Bestimmungen entnommen, was zu einer persönlichen Haftung des Käufers des „GmbH-Mantels“ führt. Auf die Limited wird gesondert eingegangen.

Was wir vor Beurkundung wissen müssen:

  1. Wer gründet die Gesellschaft? Wer ist also Gesellschafter und „wem gehört die Firma“?

    Von jedem Gesellschafter benötigen wir Angaben zum Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, die Höhe des Anteils und in welcher Höhe der Anteil einbezahlt werden soll. Bei nur einem Gesellschafter muss der Anteil voll einbezahlt werden.

  2. Wer wird Geschäftsführer der Gesellschaft?

    Wer ist also vertretungsberechtigt und führt für die GmbH die Geschäfte und ist für diese verantwortlich?

    Von jedem Geschäftsführer benötigen wir Angaben zum Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und zu Art und Weise wie die Vertretung erfolgen soll. Hierbei sind folgende Varianten denkbar:

    Vertretung allein: ja oder nein
    Vertretung mit weiterem Geschäftsführer oder Prokuristen: ja oder nein
    Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB: ja oder nein

    Der Geschäftsführer ist zur umfassenden Vertretung der GmbH berechtigt, soll eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis erfolgen, kann dies im Gesellschaftsvertrag erfolgen. Diese Einschränkungen wirken aber nicht gegenüber Geschäftspartnern, die mit diesen abgeschlossenen Verträge bleiben voll wirksam. Es können aber gegenüber dem Geschäftsführer Schadensersatzansprüche entstehen, ggf. kann sich ein Kündigungsrecht ergeben.

  3. Welche Firma (Namen) soll die Gesellschaft tragen?

    Hierbei ist zu beachten, dass kein Name gewählt wird, der bereits für eine Firma mit ähnlicher Tätigkeit vergeben worden ist. Auch eine Ähnlichkeit schließt die Verwendung des Namens aus. Der Name darf weiter nicht dazu geeignet sein, eine Täuschung nach sich zu ziehen. Im Einzelnen ist dies sehr differenziert und auf den Einzelfall bezogen zu betrachten.

  4. Welche Anschrift hat die Gesellschaft?

  5. Was macht die Gesellschaft? Welche Tätigkeiten werden von ihr ausgeübt verrichtet?

    Hierbei ist zu beachten, dass bei vielen Tätigkeiten eine staatliche Genehmigung erteilt werden muss (z.B. Handwerker - Handwerksrolle, Makler und Bauträger - Genehmigung nach § 34 c Gewerbeordnung). Die Genehmigung/Eintragung muss auf die GmbH lauten, lautet sie auf den Geschäftsführer oder einen Gesellschafter ist dies nicht ausreichend. Diese Genehmigungen/Eintragungen sind vom Geschäftsführer nach Gründung einzuholen. Die Genehmigungen sind nicht mehr Voraussetzung für die Eintragung beim Handelsregister, dennoch aber immer noch notwendig.

Da der Gesellschaftsvertrag bei der GmbH notariell beurkundet werden muss, wird der Gesellschaftsvertrag auch von uns ausgearbeitet, dieser wird aber oftmals auch von den Beratern der Gesellschaft geliefert.

Der Vorteil der GmbH ist, dass der Gesellschaftsvertrag sehr flexibel gestaltet werden kann, da es - insbesondere im Vergleich zur Aktiengesellschaft - wenige zwingende gesetzliche Vorschriften gibt, die meisten Vorschriften greifen nur dann ein, wenn, im Gesellschaftsvertrag nichts geregelt ist. Die gesetzlichen Vorschriften sind in der Regel, bei der Ein-Personen-GmbH völlig ausreichend.

Nach der Gründung kann die Beteiligung des Notars noch bei der Änderung der Satzung notwendig werden. Jede Satzungsänderung muss notariell beurkundet und zur Eintragung beim Handelsregister angemeldet werden. Hierzu gehören insbesondere die Umfirmierung, die Sitz Verlegung, Veränderungen beim Stammkapital der Gesellschaft und die Änderung/Erweiterung des Unternehmensgegenstandes.

Auch bei einer Übertragung der Geschäftsanteile einer GmbH ist die Beteiligung eines Notars erforderlich. In den allermeisten Gesellschaftsverträgen ist geregelt, dass die Geschäftsanteile nicht frei verkäuflich sind. Gängige Beschränkungen sind Andienungspflichten zugunsten der Mitgesellschafter, Vorkaufsrechte der Mitgesellschafter, Zustimmungserfordernisse des Geschäftsführers oder der Mitgesellschafter. Hier sollte vor dem Gang zum Notar durch Einsichtnahme in die Satzung geklärt werden, ob Beschränkungen bestehen und ob die Mitgesellschafter selbst den Anteil erwerben möchten oder Einwendungen gegen eine Veräußerung haben. Auf Andienungs- und Vorkaufsrechte kann bereits im Vorfeld einer Übertragung verzichtet werden, auch können Zustimmungsbeschlüsse bereits vorab eingeholt werden.

Auch Veränderungen in der Geschäftsführung (Ausscheiden und/oder Neueintritt eines Geschäftsführers) müssen notariell beglaubigt zur Eintragung beim Handelsregister angemeldet werden, erfordern jedoch in den meisten Fällen keine notariell zu beurkundende Satzungsänderung. Dem Handelsregister muss lediglich ein schriftlicher Beschluss über Abberufung/Neubestellung des Geschäftsführers übersandt werden.

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