Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft) taucht im Alltagsleben mannigfaltig auf, ohne dass sich die Beteiligten überhaupt bewusst sind, eine solche gegründet zu haben. Sie kann entstehen, wenn sich mindestens zwei Personen für eine Tippgemeinschaft beim Lottospielen oder für eine Urlaubsreise zusammentun oder täglich gemeinsam im Pkw zur Arbeit fahren (Gelegenheitsgemeinschaften). Die GbR reicht aber auch weit in den Unternehmens- und Vermögensverwaltungsbereich hinein. Bei diesem vielfältigen Einsatz ist offensichtlich, dass die gesetzlichen Regelungen nicht für jeden Zweck die passenden Bestimmungen bereithalten können.

Das Notariat kommt mit der GbR typischerweise dann in Berührung, wenn Gegenstände betroffen sind, deren Übertragung formpflichtig ist, wie dies bei Immobilien und GmbH-Geschäftsanteilen der Fall ist.

Die GbR kann sehr hilfreich bei der Gestaltung der vorweg genommenen Erbfolge sein, wenn Vermögen von der älteren Generation auf die kommende Generation übertragen wird. Das Vorgehen kann in etwa wie folgt skizziert werden:

1. Gründung der GbR unter Beteiligung der Kinder.
2. Übertragung des Vermögensgegenstandes, wodurch die Kinder nach den Regeln des Schenkung-/Erbschaftsteuerrechts einen Wert entsprechend ihrer Beteiligung an der GbR am übertragenen Gesamtvermögen einen entsprechenden Anteil erhalten. Durch Ausgestaltung des GbR-Vertrages können aber die Verwaltungs- und Gewinnbezugsrechte ausschließlich bei den Eltern verbleiben. Das Stimmrecht, die Verwaltungs- und Gewinnbezugsrechte müssen nicht zwingend mit dem Anteil an der GbR übereinstimmen.
3. Nach Ablauf von 10 Jahren seit der Zuwendung, übertragen die Eltern weitere Anteile an die Kinder. Hierdurch können die Freibeträge im Schenkungsteuerrecht mehrfach ausgenutzt werden, ohne dass die Eltern ihre Handlungsbefugnis verlieren und ohne dass sie auf Erträge verzichten müssen.

Der Gesellschaftsvertrag der GbR bedarf nicht zwingend der Beurkundung, wenn der Zusammenschluss in der GbR nicht zu dem Zweck erfolgt, ein bestimmtes Grundstück zu erwerben. Sofern aber einer GbR Grundbesitz gehört ist unbedingt und dringend zu empfehlen, die Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag durch alle Gesellschafter notariell beglaubigen zu lassen, denn nur so kann dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, dass die Anteile der GbR übertragbar sind und die GbR nicht beim Tod eines Gesellschafters erlischt, sondern die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Folgen eintreten. Liegt kein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag vor, können sich im Fall von Veränderungen bei der GbR und damit zusammenhängenden Grundbuchvollzug erhebliche Hürden auftun.

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