Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft)
taucht im Alltagsleben mannigfaltig auf, ohne dass sich die Beteiligten überhaupt
bewusst sind, eine solche gegründet zu haben. Sie kann entstehen,
wenn sich mindestens zwei Personen für eine Tippgemeinschaft beim
Lottospielen oder für eine Urlaubsreise zusammentun oder täglich
gemeinsam im Pkw zur Arbeit fahren (Gelegenheitsgemeinschaften).
Die GbR reicht aber auch weit in den Unternehmens- und Vermögensverwaltungsbereich
hinein. Bei diesem vielfältigen Einsatz ist offensichtlich, dass
die gesetzlichen Regelungen nicht für jeden Zweck die passenden
Bestimmungen bereithalten können.
Das Notariat kommt mit der GbR typischerweise dann in Berührung,
wenn Gegenstände betroffen sind, deren Übertragung formpflichtig
ist, wie dies bei Immobilien und GmbH-Geschäftsanteilen der Fall
ist.
Die GbR kann sehr hilfreich bei der Gestaltung der vorweg genommenen
Erbfolge sein, wenn Vermögen von der älteren Generation auf die
kommende Generation übertragen wird. Das Vorgehen kann in etwa
wie folgt skizziert werden:
1. Gründung der GbR unter Beteiligung der Kinder.
2. Übertragung des Vermögensgegenstandes, wodurch die Kinder nach
den Regeln des Schenkung-/Erbschaftsteuerrechts einen Wert entsprechend
ihrer Beteiligung an der GbR am übertragenen Gesamtvermögen einen
entsprechenden Anteil erhalten. Durch Ausgestaltung des GbR-Vertrages
können aber die Verwaltungs- und Gewinnbezugsrechte ausschließlich
bei den Eltern verbleiben. Das Stimmrecht, die Verwaltungs- und
Gewinnbezugsrechte müssen nicht zwingend mit dem Anteil an der
GbR übereinstimmen.
3. Nach Ablauf von 10 Jahren seit der Zuwendung, übertragen die
Eltern weitere Anteile an die Kinder. Hierdurch können die Freibeträge
im Schenkungsteuerrecht mehrfach ausgenutzt werden, ohne dass die
Eltern ihre Handlungsbefugnis verlieren und ohne dass sie auf Erträge
verzichten müssen.
Der Gesellschaftsvertrag der GbR bedarf nicht zwingend der Beurkundung,
wenn der Zusammenschluss in der GbR nicht zu dem Zweck erfolgt,
ein bestimmtes Grundstück zu erwerben. Sofern aber einer GbR Grundbesitz
gehört ist unbedingt und dringend zu empfehlen, die Unterschriften
unter dem Gesellschaftsvertrag durch alle Gesellschafter notariell
beglaubigen zu lassen, denn nur so kann dem Grundbuchamt nachgewiesen
werden, dass die Anteile der GbR übertragbar sind und die GbR nicht
beim Tod eines Gesellschafters erlischt, sondern die im Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen Folgen eintreten. Liegt kein notariell beglaubigter
Gesellschaftsvertrag vor, können sich im Fall von Veränderungen
bei der GbR und damit zusammenhängenden Grundbuchvollzug erhebliche
Hürden auftun.
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