Einzelkaufmann

Wer allein ein Handelsgewerbe betreibt, das nicht bloß ein Kleingewerbe darstellt, ist zur Anmeldung seines Unternehmens beim Handelsregister verpflichtet. Eine Pflicht zur Anmeldung beim Handelsregister besteht jedenfalls dann, wenn der Jahresumsatz 160.000,- € und der Jahresgewinn 25.000,- € übersteigt.
Übt jemand nur ein Kleingewerbe aus, kann die Anmeldung zum Handelsregister freiwillig erfolgen. Dann müssen vom Firmeninhaber aber auch alle Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) beachtet werden.

Die Anmeldung umfasst die Firma, den Unternehmensinhaber und den Tätigkeitsbereich der Unternehmung und bedarf der notariellen Beglaubigung. Die Firma muss mit dem Zusatz "eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau" oder einer geeigneten Abkürzung geführt werden. Denkbar sind hierbei z.B. "e.K." "e.Kffr.". Aufgrund der notariell beglaubigten Anmeldung erfolgt die Eintragung im Handelsregister. Dies ersetzt nicht die Anmeldung des Gewerbes. Dies muss zusätzlich beim zuständigen Gewerbeamt erfolgen.

Ein Einzelkaufmann haftet für die im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit eingegangenen Verbindlichkeiten uneingeschränkt persönlich. Wird eine Haftungsbeschränkung gewünscht, kommt die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, insbesondere GmbH oder AG in Betracht.

Soll neben dem Firmeninhaber noch eine weitere Person zur Vertretung des Unternehmens berechtigt sein, so kann einem Mitarbeiter Prokura erteilt werden. Dieser Umstand und eine etwaige Beendigung der Prokura müssen ebenfalls notariell beglaubigt dem Handelsregister angemeldet werden.
Wird eine weitere Person als Unternehmer an der Firma beteiligt, entsteht eine offene Handelsgesellschaft (OHG).

Weitere gängige Fälle der Anmeldung sind veranlasst bei Änderung der Firma (Umfirmierung) oder Sitzverlegung des Unternehmens oder die Unternehmensveräußerung. Eine Sitzverlegung liegt nur dann vor, wenn damit ein Umzug von der einen in die andere politische Gemeinde verbunden ist. Der Wechsel von Wiblingen in die Ulmer Innenstadt wäre daher keine Sitzverlegung, da Wiblingen in Ulm eingemeindet wäre. Ein Umzug von Wiblingen nach Dornstadt hingegen wäre ein Vorgang, der beim Handelsregister anzumelden wäre.

Über Anmeldungen hinaus ist bei einem Einzelkaufmann eine notarielle Tätigkeit überwiegend nicht gegeben. Denkbar sind noch Beurkundungspflichten beim Verkauf oder bei der Übergabe eines Unternehmens, wenn zum Unternehmensinventar eine Immobilie oder ein GmbH-Anteil an einem anderen Unternehmen gehören sollte.

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