Einzelkaufmann
Wer allein ein Handelsgewerbe betreibt, das nicht bloß ein Kleingewerbe
darstellt, ist zur Anmeldung seines Unternehmens beim Handelsregister
verpflichtet. Eine Pflicht zur Anmeldung beim Handelsregister besteht
jedenfalls dann, wenn der Jahresumsatz 160.000,- € und der Jahresgewinn
25.000,- € übersteigt.
Übt jemand nur ein Kleingewerbe aus, kann die Anmeldung zum Handelsregister freiwillig
erfolgen. Dann müssen vom Firmeninhaber aber auch alle Vorschriften des Handelsgesetzbuches
(HGB) beachtet werden.
Die Anmeldung umfasst die Firma, den Unternehmensinhaber und den
Tätigkeitsbereich der Unternehmung und bedarf der notariellen Beglaubigung.
Die Firma muss mit dem Zusatz "eingetragener Kaufmann/eingetragene
Kauffrau" oder einer geeigneten Abkürzung geführt werden.
Denkbar sind hierbei z.B. "e.K." "e.Kffr.".
Aufgrund der notariell beglaubigten Anmeldung erfolgt die Eintragung
im Handelsregister. Dies ersetzt nicht die Anmeldung des Gewerbes.
Dies muss zusätzlich beim zuständigen Gewerbeamt erfolgen.
Ein Einzelkaufmann haftet für die im Rahmen seiner unternehmerischen
Tätigkeit eingegangenen Verbindlichkeiten uneingeschränkt persönlich.
Wird eine Haftungsbeschränkung gewünscht, kommt die Rechtsform
einer Kapitalgesellschaft, insbesondere GmbH oder AG in Betracht.
Soll neben dem Firmeninhaber noch eine weitere Person zur Vertretung
des Unternehmens berechtigt sein, so kann einem Mitarbeiter Prokura
erteilt werden. Dieser Umstand und eine etwaige Beendigung der
Prokura müssen ebenfalls notariell beglaubigt dem Handelsregister
angemeldet werden.
Wird eine weitere Person als Unternehmer an der Firma beteiligt,
entsteht eine offene Handelsgesellschaft (OHG).
Weitere gängige Fälle der Anmeldung sind veranlasst bei Änderung
der Firma (Umfirmierung) oder Sitzverlegung des Unternehmens oder
die Unternehmensveräußerung. Eine Sitzverlegung liegt nur dann
vor, wenn damit ein Umzug von der einen in die andere politische
Gemeinde verbunden ist. Der Wechsel von Wiblingen in die Ulmer
Innenstadt wäre daher keine Sitzverlegung, da Wiblingen in Ulm
eingemeindet wäre. Ein Umzug von Wiblingen nach Dornstadt hingegen
wäre ein Vorgang, der beim Handelsregister anzumelden wäre.
Über Anmeldungen hinaus ist bei einem Einzelkaufmann eine notarielle
Tätigkeit überwiegend nicht gegeben. Denkbar sind noch Beurkundungspflichten
beim Verkauf oder bei der Übergabe eines Unternehmens, wenn zum
Unternehmensinventar eine Immobilie oder ein GmbH-Anteil an einem
anderen Unternehmen gehören sollte.
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