Aktiengesellschaft - AG
Auch die AG ist wie die GmbH ein rechtlich selbständiges Rechtssubjekt.
Die Vertretung erfolgt durch den Vorstand, der vom Aufsichtsrat
beaufsichtigt werden soll. Inhaber der AG sind die Aktionäre. Abweichend
von der GmbH ist der Vorstand nicht wie der Geschäftsführer weisungsgebunden
und die Bestimmungen des Aktiengesetzes sind weitgehend zwingend.
Der vertragliche Gestaltungsspielraum ist eher gering.
Während bei der GmbH eine Person Gesellschafter und Geschäftsführer
sein kann, kann bei der AG kein Aufsichtsratsmitglied zugleich
auch Vorstandsmitglied sein. Ist ein Aufsichtsrats- oder Vorstandsmitglied
zugleich auch Gründer der AG sind weitere Formalien zu beachten.
Kurz zusammengefasst ist festzustellen, dass die AG im Vergleich
zur GmbH schwerfälliger in der Handhabung ist und eines größeren
Personenkreises bedarf um überhaupt handlungs- und arbeitsfähig
zu sein. Schon allein die Gründung ist vom formalen Aufwand größer
als bei der GmbH, das Mindestkapital beträgt 50.000,- € und ist
damit doppelt so hoch wie bei der GmbH.
Vor Gründung der AG empfiehlt sich jedenfalls eine ausführliche
Beratung beim Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und Notar, weshalb
hier auf weitere Ausführungen verzichtet werden soll, da diese
Beratungen als unbedingt notwendig angesehen werden. Die AG ist
erst sinnvoll, wenn ein größerer Unternehmensumfang erreicht wird
und/oder ein Börsengang angestrebt wird. Selbst wenn ein Börsengang
als Ziel feststeht, schadet es nicht, das Unternehmen in der Rechtsform
der GmbH zu starten, da man, sollte dieses Ziel verfehlt werden
mit den an die Aktiengesellschaft - auch bei der so genannten kleinen
AG - gestellten Anforderungen konfrontiert bleibt.
Zu betonen ist auch, dass bei der GmbH durch Vereinbarung und
Bezug auf das Aktiengesetz nahezu alle Gestaltungen möglich sind.
Lediglich bei den Finanzierungsgestaltungen durch Investoren (auch
außerhalb der Börse) sind der AG einzelne Instrumente vorbehalten.
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