Aktiengesellschaft - AG

Auch die AG ist wie die GmbH ein rechtlich selbständiges Rechtssubjekt. Die Vertretung erfolgt durch den Vorstand, der vom Aufsichtsrat beaufsichtigt werden soll. Inhaber der AG sind die Aktionäre. Abweichend von der GmbH ist der Vorstand nicht wie der Geschäftsführer weisungsgebunden und die Bestimmungen des Aktiengesetzes sind weitgehend zwingend. Der vertragliche Gestaltungsspielraum ist eher gering.

Während bei der GmbH eine Person Gesellschafter und Geschäftsführer sein kann, kann bei der AG kein Aufsichtsratsmitglied zugleich auch Vorstandsmitglied sein. Ist ein Aufsichtsrats- oder Vorstandsmitglied zugleich auch Gründer der AG sind weitere Formalien zu beachten.

Kurz zusammengefasst ist festzustellen, dass die AG im Vergleich zur GmbH schwerfälliger in der Handhabung ist und eines größeren Personenkreises bedarf um überhaupt handlungs- und arbeitsfähig zu sein. Schon allein die Gründung ist vom formalen Aufwand größer als bei der GmbH, das Mindestkapital beträgt 50.000,- € und ist damit doppelt so hoch wie bei der GmbH.

Vor Gründung der AG empfiehlt sich jedenfalls eine ausführliche Beratung beim Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und Notar, weshalb hier auf weitere Ausführungen verzichtet werden soll, da diese Beratungen als unbedingt notwendig angesehen werden. Die AG ist erst sinnvoll, wenn ein größerer Unternehmensumfang erreicht wird und/oder ein Börsengang angestrebt wird. Selbst wenn ein Börsengang als Ziel feststeht, schadet es nicht, das Unternehmen in der Rechtsform der GmbH zu starten, da man, sollte dieses Ziel verfehlt werden mit den an die Aktiengesellschaft - auch bei der so genannten kleinen AG - gestellten Anforderungen konfrontiert bleibt.

Zu betonen ist auch, dass bei der GmbH durch Vereinbarung und Bezug auf das Aktiengesetz nahezu alle Gestaltungen möglich sind. Lediglich bei den Finanzierungsgestaltungen durch Investoren (auch außerhalb der Börse) sind der AG einzelne Instrumente vorbehalten.

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