Kaufrecht


Gebrauchtwagen „Gekauft wie gesehen“



Der Käufer erwarb vom Verkäufer einen gebrauchten Pkw unter Privatleuten. Es wurde offenbart, dass der Pkw einen Unfallschaden hatte, weil er von der Straße abgekommen war. Nicht offenbart wurde ein weiterer Unfallschaden, der auf einem Parkrempler beruhte und weder vollständig noch fachmännisch beseitigt worden war; ein Laie konnte diesen Schaden nicht erkennen. Der Kaufvertrag enthielt die haftungsausschließende Klausel „gekauft wie gesehen“. Das Gericht entschied, dass der Parkremplerschaden ein Sachmangel ist und dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann. Die Klausel „gekauft wie gesehen“ war in dem konkreten Fall so auszulegen, dass damit kein genereller Haftungsausschluss vereinbart war und somit für versteckte Mängel die Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können. Es hätte zwar genügt, dass der Käufer Zeit zur Besichtigung hatte und den Mangel hätte erkennen können, so dass es zu seinen Lasten geht, wenn er die Besichtigung unterlässt oder sie so schlampig durchführt, dass ihm der erkennbare Schaden verborgen bleibt. Aber hier war der Schaden für ihn als Laie nicht erkennbar gewesen. Für den Fall, dass der Käufer ein Fachmann ist, hätte man ihn für die Erkennbarkeit des Mangels an seinem Fachwissen messen müssen.

(OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.8.2017 – 9 U 29/17)


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