Versicherungsrecht


„Vorerstreckungsklausel“ intransparent und damit unwirksam



In den Allgemeinen Vertragsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung war zu Lasten des Kunden geregelt, dass kein Rechtsschutz besteht, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die bereits vor Beginn des Versicherungsvertrags vorgenommen wurde, den Verstoß gegen Rechtsvorschriften ausgelöst hat (sog. „Vorerstreckungsklausel“). Der BGH entschied, dass eine solche Klausel unwirksam ist. Denn für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist nicht erkennbar, welche Willenserklärungen oder Handlungen mit dieser Regelung konkret gemeint sind. Die Klausel verstößt deshalb gegen das Transparenzgebot.

Diese Rechtsprechung hat in allen Fällen Bedeutung, in denen der Rechtsschutzversicherer unter Hinweis auf eine solche Vorerstreckungsklausel den Versicherungsschutz abgelehnt hatte. Solange die Ansprüche nicht verjährt sind, können die Ansprüche noch beim Rechtsschutzversicherer geltend gemacht werden.

(BGH Urteil vom 4.7.2018, Az. IV ZR 200/16 = VersR 2018, 992)


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